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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
Vom 2. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 384 vom 04.12.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen".
b) In der Angabe zu § 10 wird jeweils das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1a oder 1B".
d) Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
§ 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen".
e) Die Angaben zu den Anhängen I und II werden wie folgt gefasst:
"Anhang I Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
(zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nummer 3 Asbest
Nummer 4 Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
Nummer 5 Ammoniumnitrat
Anhang II Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
(zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2)
Nummer 1 (weggefallen)
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3 (weggefallen)
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe".
f) In der Angabe zu Anhang III werden die Wörter "(zu § 11 Absatz 4)" durch die Wörter "(zu § 12 Absatz 4)" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abschnitt 2 gilt auch für das Veranlassen von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, die Gefahrstoffe enthalten können, welche durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können."
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. | "Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gefährdet sein kann." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
(Stand: 10.12.2024)
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