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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen der Freien Berufe im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 25. April 2017
(GVBl. I vom 25. April 2017)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes
Nicht dargestellt
Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes
§ 29 des Heilberufsgesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe § 19 Abs. 1" durch die Angabe § 14 Absatz 1" ersetzt.
2. Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt:
alt | neu |
(5) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Versicherungsaufsicht, die das insoweit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium ausübt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt entsprechend. | "(5) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Versicherungsaufsicht, die das für Finanzen zuständige Ministerium ausübt.
(6) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungseinrichtungen und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass die Versorgungseinrichtungen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihre Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten, über ein angemessenes Risikomanagement verfügen, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihrer Geschäftspläne erfüllen. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungseinrichtungen alle Anordnungen treffen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten der Versorgungseinrichtungen, das den in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
(7) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist befugt,
(8) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 7 Nummer 4 hinzugezogenen Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 7 Nummer 2 und 3 die Geschäftsräume der Versorgungseinrichtung während der üblichen Geschäftszeiten betreten. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 5 Satz 1 dürfen die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Geschäftsräume der Versorgungseinrichtung betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. (9) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
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(Stand: 29.01.2021)
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