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Regelwerk, Biotechnologie

PsychKG - Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Berlin -

Vom 17. Juni 2016
(GVBl. Nr. 16 vom 28.06.2016 S. 336; 27.09.2021 S. 1117 21)
Gl.-Nr.: 2127-2



Archiv: 1985

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereiche, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. die Hilfen für psychisch erkrankte Personen, die erforderlich sind, um die Erkrankung zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern sowie der gesellschaftlichen Ausgrenzung der Personen entgegenzuwirken, ihre soziale Wiedereingliederung zu ermöglichen und eine Unterbringung zu vermeiden,
  2. die Unterbringung psychisch erkrankter Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden, sowie
  3. die strafrechtsbezogene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt.

(2) Psychisch erkrankte Personen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Personen mit psychischen Erkrankungen einschließlich einer Abhängigkeit von stoffgebundenen oder nicht stoffgebundenen Suchtmitteln und
  2. Personen mit psychischen Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert.

(3) Untergebrachte Personen

  1. im Sinne des Dritten Teils sind die in einer Einrichtung nach § 18 Absatz 1 untergebrachten Personen,
  2. im Sinne des Vierten Teils sind die in der klinisch-forensischen Einrichtung nach § 44 Absatz 1 untergebrachten Personen,
  3. im Sinne des Fuenften Teils sind die in einer Einrichtung nach § 18 Absatz 1 oder in der klinisch-forensischen Einrichtung nach § 44 Absatz 1 untergebrachten Personen.

(4) Rechtliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet eine Person,

  1. die als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer oder als Vormund bestellt wurde,
  2. die rechtsgeschäftlich von der betroffenen Person bevollmächtigt wurde oder
  3. der die elterliche Sorge obliegt.

(5) Versorgungsregion im Sinne dieses Gesetzes ist der Bezirk.

(6) Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Gremien, die die Aufgabe haben, die Zusammenarbeit aller an der Versorgung psychisch erkrankter Personen beteiligten Personen, Institutionen, Behörden und Verbände innerhalb der Versorgungsregion zu fördern und damit eine gemeindenahe und bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung mit zu entwickeln und aufrechtzuerhalten.

(7) Gemeindepsychiatrische Verbünde im Sinne dieses Gesetzes sind vertragliche Zusammenschlüsse der wesentlichen psychiatrischen Leistungserbringer in einer Versorgungsregion, um mit Hilfe verbindlich vereinbarter gemeinsamer Qualitätsstandards die Versorgung psychisch erkrankter Personen zu gewährleisten.

§ 2 Anwendungsgrundsätze

(1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation und auf die besonderen Bedürfnisse der psychisch erkrankten Person oder der untergebrachten Person Rücksicht zu nehmen. Die Würde und die persönliche Integrität der Person sind zu achten und zu schützen. Ihre individuelle Autonomie einschließlich der Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, und ihre Unabhängigkeit sind zu respektieren.

(2) Einschränkungen der Rechte einer psychisch erkrankten Person oder einer untergebrachten Person unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Teil 2
Hilfen und Eingriffsbefugnisse gegenüber psychisch erkrankten Personen

Abschnitt 1
Hilfesystem

§ 3 Angebote psychiatrischer Pflichtversorgung

Im Land Berlin müssen die für eine bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung individuellen und institutionellen Angebote im ambulanten, niedrigschwelligen, teilstationären, stationären, komplementären, rehabilitativen und pflegerischen Bereich in erreichbarer Nähe vorhanden sein. Dies schließt eine umfassende und frühzeitige Information und Beratung psychisch erkrankter Personen ein. Das Zusammenwirken aller an der Versorgung in einem Bezirk Beteiligten bildet das System der regionalisierten psychiatrischen Pflichtversorgung.

§ 4 Hilfen

(1) Ziel der Hilfen für eine psychisch erkrankte Person ist es, durch rechtzeitige und umfassende Beratung, durch persönliche Betreuung oder Vermittlung oder durch andere geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine frühzeitige ambulante Behandlung, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten und dadurch

  1. eine stationäre Behandlung oder eine Unterbringung nach dem Dritten Teil entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfe) oder zu verkürzen (begleitende Hilfe) oder
  2. der psychisch erkrankten Person nach einer klinischen Behandlung oder einer Unterbringung nach dem Dritten oder Vierten Teil die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute klinische Behandlung oder Unterbringung zu verhindern (nachgehende Hilfe).

(2) Die erforderlichen Hilfen sind nach dem individuellen Hilfebedarf der psychisch erkrankten Person und aufeinander abgestimmt mit ihr zu vereinbaren und zu erbringen. Bei minderjährigen Personen sind die rechtliche Vertretung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben das Jugendamt hinzuzuziehen. Geschlechts- und kultursensible sowie behinderungsbedingte Aspekte sind zu berücksichtigen.

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