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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Berlin -

Vom 21. November 2014
(GVBl. Nr. 27 vom 05.12.2014 S. 410)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: " § 10 Investitionspauschale"

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: " § 13 (weggefallen)"

c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: " § 17 Rechtsverordnung"

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und der Aufstellung der Investitionsprogramme nach § 9" gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Notwendige Investitionskosten werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. "Notwendige Investitionskosten werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind."

b) Absatz 1 Satz 2

Darüber hinaus sind geplante Investitionskosten nach § 10 Absatz 1 oberhalb der Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 nur förderfähig, wenn die ihnen zugrunde liegenden Investitionsmaßnahmen in das nach § 9 aufzustellende Investitionsprogramm aufgenommen sind.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für pauschale Fördermittel (Pauschalmittelkonto) und für als Festbetrag gewährte Fördermittel sind vom Krankenhausträger gesonderte Konten (Treuhandkonten) bei einem Kreditinstitut einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Nicht verwendete pauschale Fördermittel sind verzinslich auf Treuhandkonten anzulegen. Zinserträge sind dem Pauschalmittelkonto zuzuführen und im Sinne des Satzes 1 zu verwenden. "Die Krankenhausträger haben bei Kreditinstituten für Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 ein Pauschalmittelkonto als Treuhandkonto und für Fördermittel nach § 12j eweils ein gesondertes Konto als Treuhandkonto einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Nicht verwendete Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 einschließlich der Zinserträge verbleiben auf dem Pauschalmittelkonto und dürfen in den Folgejahren für Zwecke im Sinne des § 10 Absatz 1 und § 11 verwendet werden. Nicht verwendete Fördermittel nach § 12 einschließlich der Zinserträge sind an den Landeshaushalt abzuführen."

d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "im Sinne des § 10 Absatz 2" durch die Wörter "mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter)" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 9 Investitionsprogramm

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt auf der Grundlage des Krankenhausplans ein jährlich fortzuschreibendes Investitionsprogramm auf, das die nach § 10 Absatz 1 und § 12 förderfähigen und bedarfsgerechten Investitionsvorhaben der Krankenhäuser ausweist. Der Krankenhausträger beantragt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die Aufnahme der Investitionsmaßnahme in das Investitionsprogramm. Das Investitionsprogramm wird vom Senat beschlossen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben. Maßnahmen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden bis 2014 jährlich im Investitionsprogramm ausgewiesen.

" § 9 Investitionsprogramm

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt ein Investitionsprogramm nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf, das die jährlich für die Krankenhausförderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel darstellt."

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 10 Investitionsförderung

(1) Investitionskosten, die insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Anlagegütern und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) entstehen, werden durch einen Festbetrag gefördert.

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