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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin
- Berlin -
Vom 10. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 29 vom 15.12.2018 S. 674)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin
Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "ausschließlich zuständig ist" eingefügt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der seit dem 6. August 2004 jeweils geltenden Fassung, | "1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen durch eine registrierte Ethik-Kommission nach dem Sechsten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung, 1a. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung," |
cc) In Nummer 5 werden die Wörter "ausschließlich zuständig ist" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Ethik-Kommission übernimmt bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2 auch die Aufgaben einer registrierten Ethik-Kommission nach
sofern zum Zwecke dieser medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewendet werden."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Auswahl der Mitglieder sind Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen zu berücksichtigen."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sachkunde" die Wörter "und in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 externe Sachverständige" eingefügt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt."
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt."
e) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:
"(2d) Jedem Ausschuss zur Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 müssen die nach § 41a Absatz 3 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung erforderlichen Personen und eine Apothekerin oder ein Apotheker sowie im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt, als ständige Mitglieder angehören."
f) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."
g) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Bewertungen sind nach anerkannten aktuellen wissenschaftlichen Verfahren und Kriterien sowie gemäß maßgeblichen internationalen ethischen Normen und Standards vorzunehmen."
h) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Ethik-Kommission unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. |
(Stand: 29.09.2021)
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