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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Berlin -

Vom 2. November 2022
(GVBl. Nr. 50 vom 12.11.2022 S. 582)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "im Krankenhaus" durch die Wörter "durch ein Krankenhaus" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn
  1. der Auftragsverarbeiter der gleichen Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Unternehmensgruppe eines anderen Krankenhauses, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, angehört und
  2. gewährleistet ist, dass die Verarbeitung der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich durch Personen erfolgt, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.
"Die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn
  1. der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass die Verarbeitung der genetischen Daten oder Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgt und die Daten darüber hinaus nicht in Drittstaaten offengelegt werden,
  2. gewährleistet ist, dass die Verarbeitung der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich durch Personen erfolgt, die nach dem jeweils anwendbaren Recht in Bezug auf den Schutz der Geheimnisse einer strafbewährten Verschwiegenheitspflicht und einem Zeugnisverweigerungsrecht, das dem Schutz im Inland vergleichbar ist, unterliegen, und
  3. der Verantwortliche der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung rechtzeitig vor der Auftrags- beziehungsweise Unterauftragserteilung
    1. den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ergänzenden Weisungen,
    2. die Art und Menge der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und
    3. den Zweck, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Auftrag erfolgen soll,

schriftlich oder elektronisch anzeigt. Im Falle einer Auftragsverarbeitung in derselben Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/679 entfällt die Anzeigepflicht, soweit genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen."

2. In § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 24 Absatz 7 dieses Gesetzes ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 222367

ENDE

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(Stand: 21.11.2022)

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