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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Berlin -
Vom 2. November 2022
(GVBl. Nr. 50 vom 12.11.2022 S. 582)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "im Krankenhaus" durch die Wörter "durch ein Krankenhaus" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn
|
"Die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn
schriftlich oder elektronisch anzeigt. Im Falle einer Auftragsverarbeitung in derselben Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/679 entfällt die Anzeigepflicht, soweit genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen." |
2. In § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 24 Absatz 7 dieses Gesetzes ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 222367
ENDE |
(Stand: 21.11.2022)
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