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BioStoff-ZuVO - Biostoff-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Dezember 2017
(GBl. Nr. 26 vom 29.12.2017 S. 669)
Archiv 1999
§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeiten
Zuständige Behörden für den Vollzug der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach § 2 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung ( ImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
§ 2 Abweichende Zuständigkeiten
(1) Zuständig für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach § 12 BioStoffV in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
(2) Bedarf der Arbeitgeber einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 BioStoffV oder sind die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Nummer 2 BioStoffV gegeben, ist das Regierungspräsidium Tübingen für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bezüglich der in § 10 Absatz 1 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten ist das Regierungspräsidium Freiburg für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 und 2 Satz 1 bleiben unberührt.
ENDE |
(Stand: 29.01.2021)
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