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LPSG - Landespflegestrukturgesetz
Gesetz zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1557)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die notwendige Grundversorgung der Bevölkerung durch eine möglichst wohnortnahe, leistungsfähige und wirtschaftliche Pflege- und Unterstützungsinfrastruktur zu gewährleisten. Das Gesetz soll zu sozial tragbaren Pflegevergütungen beitragen. Wird die notwendige Grundversorgung nicht durch freigemeinnützige und private Träger sichergestellt, so sind Stadt- und Landkreise hierzu verpflichtet.
(2) Sämtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz sind darauf auszurichten, dass Betroffene möglichst in jeder Lebensphase im gewohnten Umfeld ihres Sozialraums verbleiben können.
(3) Um einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu passgenauen Pflege- und Unterstützungsangeboten sicherzustellen, sollen vorhandene Beratungsstrukturen ausgebaut und neue Beratungsformen erprobt werden.
(4) Digitale Anwendungen sollen Teil der Pflege- und Unterstützungsstrukturen sein.
§ 2 Gestaltung der Angebote
(1) Angebote der Pflege- und Unterstützungsstrukturen müssen sich an den individuellen Bedarfen der Menschen, die aufgrund ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung auf Unterstützung angewiesen sind sowie deren Angehörigen, ausrichten. Dabei sollen auch kultur- und gendersensible Aspekte berücksichtigt werden, insbesondere die unterschiedlichen Bedürfnisse der Menschen, die sich durch ihren religiösen Hintergrund, ihre sexuelle Orientierung und ihre geschlechtliche Identität ergeben können.
(2) Das Lebensumfeld von Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf soll unter Nutzung sämtlicher Angebote so gestaltet werden, dass die Menschen im Unterstützungsfall möglichst lange selbstständig in ihrem gewohnten Wohnumfeld verbleiben können. Die Vermeidung oder Verminderung von Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit durch Prävention und Rehabilitation sowie die Stärkung der häuslichen Pflege sind besonders zu berücksichtigen.
(3) Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie deren Angehörigen soll, unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnort, der gleiche Zugang zu passgenauen Angeboten ermöglicht werden.
Abschnitt 2
Sicherstellung und Koordinierung der Angebotsstruktur
§ 3 Landespflegeausschuss
(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung wird ein Landespflegeausschuss nach § 8a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gebildet. Im Landespflegeausschuss sind vertreten:
(2) Zur Beratung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Förderung wird von Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und 9 genannten Gruppen ein Ständiger Ausschuss gebildet. Die Geschäfte und den Vorsitz führt das Sozialministerium.
(3) Das Nähere zu den Beratungsaufgaben sowie Zahl, Bestellung und Amtsdauer der Mitglieder wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
§ 4 Kommunale Pflegekonferenzen
(1) Im Zuständigkeitsbereich eines Stadt- oder Landkreises können eine Pflegekonferenz (Kommunale Pflegekonferenz) oder mehrere solcher Konferenzen gebildet werden, um dort Fragen
(2) Mitglieder der Kommunalen Pflegekonferenzen sind insbesondere
(Stand: 01.02.2019)
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