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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes

Vom 11. Oktober 2007
(GBl. Nr. 19 vom 19.10.2007 S. 478)


Der Landtag hat am 11. Oktober 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg

Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 18), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

≫Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.≪

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten, insbesondere ist freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern ausreichend Raum zu geben. Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet.   ≫(2) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet.≪

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dieses Gesetz gilt für Krankenhäuser, die nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986, S. 33) öffentlich gefördert werden.  ≫Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S.887) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich gefördert werden.≪

bb) In Satz 2 werden die Worte ≫nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz≪ gestrichen und nach dem Wort ≫Pflegesätze≪ die Worte ≫nach § 2 Nr. 4 KHG≪ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe ≫ §§ 8, 28 bis 32, 34 bis 36 und 38 sowie der 7. Abschnitt≪ durch die Angabe ≫ § 2a Satz 1 bis 3, §§ 3 a, 8, 28 bis 32, 34 bis 36 und 38 sowie der 7. Abschnitt≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe ≫33≪ durch die Angabe ≫34≪ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz

(§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 5, § 30a Abs. 3, § 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 1).

gestrichen.

3. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

4. § 3 Abs. 3

(3) Die Versorgung mit Krankenhäusern, die ganz oder teilweise der medizinischen Rehabilitation von Körperbehinderten dienen und die nach dem Krankenhausplan mit anderen Einrichtungen für diese Behinderten verbunden werden sollen (Behindertenzentrum), ist Pflichtaufgabe der Landeswohlfahrtsverbände. Der Krankenhausplan kann festsetzen, dass solche Krankenhäuser auf ihrem Fachgebiet auch die überörtliche Versorgung übernehmen. Absatz 1 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

5. Nach § 3 wird der § 3a eingefügt.

6. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Krankenhausplan

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes und in § 1 KHG genannten Zwecke wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt. Er kann durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden. Die Fachpläne sind Teil des Krankenhausplans. Der Krankenhausplan wird der Entwicklung angepasst und fortgeschrieben. Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Der Krankenhausplan wird von dem Sozialministerium (Ministerium) in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt; die betroffenen Krankenhäuser sind anzuhören.

(3) Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht.

 ≫ § 4 Krankenhausplan

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes oder in § 1 KHG genannten Zwecke wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt, der regelmäßig aktualisiert wird. Er kann durch medizinische Fachplanungen (Versorgungskonzepte) ergänzt werden. Die medizinischen Fachplanungen sind Teil des Krankenhausplans. Der Krankenhausplan wird durch Einzelfallentscheidungen nach § 7 Abs. 4 laufend angepasst und bei Bedarf insgesamt fortgeschrieben.

(2) I)er Krankenhausplan wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerium) in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt; die betroffenen Krankenhäuser sind anzuhören.

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