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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeskrebsregistergesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 23. Februar 2016
(GBl. Nr. 4 vom 26.02.2016 S. 118, ber. S. 388)
Artikel 1
Änderung des Landeskrebsregistergesetzes
Das Landeskrebsregistergesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Frühstadien≪ die Wörter ≫und bestimmten gutartigen Tumoren nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)≪ eingefügt.
bb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫Erhebung und Nutzung≪ durch das Wort ≫Verarbeitung≪ ersetzt.
cc) Es werden folgende Sätze angefügt:
≫Vertrauensstelle und Klinische Landesregisterstelle nehmen die Aufgaben der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in Baden-Württemberg wahr. Die Klinische Landesregisterstelle arbeitet als Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene. Die Registerteile des Krebsregisters Baden-Württemberg sind in Ausübung ihrer Aufgaben fachlich unabhängig und nur diesem Gesetz unterworfen.≪
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ≫Gesetzes≪ die Wörter ≫und § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)≪ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ≫Gesetzes≪ die Wörter ≫und § 65c SGB V≪ und nach dem Wort ≫Krebsbehandlung≪ die Wörter ≫auszuwerten und≪ eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter ≫auszuwerten und≪ durch die Wörter ≫auszuwerten, klinischepidemiologische Forschung durchzuführen und die Auswertungen≪ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
≫Aufgaben, die das Gesamtregister betreffen, kann das Ministerium dem Träger eines Registerteils nach Absatz 1 mit dessen Einverständnis übertragen.≪
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
≫(4) Für Meldungen nach § 4 werden fallbezogene Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V gezahlt. Das Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren zur Zahlung und Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an und durch Kostenträger durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.≪
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. Monat und Jahr des Todes,
7. die einheitliche Versichertennummer, sobald sie in Baden-Württemberg flächendeckend zur Verfügung steht." |
≫6. Tag, Monat und Jahr des Todes,
7. die einheitliche Versichertennummer, sobald sie in Baden-Württemberg flächendeckend zur Verfügung steht und Merkmale zur Zuordnung zum Kostenträger und die spezifische Zuordnungsnummer.≪ |
b) Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:
(3) Melderbezogene Daten sind folgende Angaben:
|
≫(2) Medizinische Daten sind alle im aktualisierten einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der Epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) vom 27. März 2014 (BAnz. AT 28. April 2014 B 2) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module aufgeführten medizinischen Merkmale in der zum Zeitpunkt der Erhebung geltenden und im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung und insbesondere
Das Ministerium wird ermächtigt, die Erhebung dieser Daten, ihre Bestandteile einschließlich Daten zur Lebensqualität und Funktionalität so wie den Zeitpunkt der Meldung in der Behandlungsabfolge durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. (3) Melder- und leistungserbringerbezogene Daten sind folgende Angaben: |
(Stand: 29.03.2021)
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