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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 24. Juli 2018
(GBl. Nr. 12 vom 31.07.2018 S. 277)



Der Landtag hat am 18. Juli 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008, S. 14), das zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

≫Ebenso können Qualitätsvorgaben wie etwa die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 SGB V im Krankenhausplan festgelegt werden. § 6 Absatz 1 a Satz 1 KHG findet keine Anwendung.≪

2. Nach § 6 Absatz 1 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

≫Außerdem können zur Sicherung der Inhalte der Krankenhausplanung nach § 4 Absatz 1 einzelne Leistungen innerhalb eines Fachgebiets vom Versorgungsauftrag ausgenommen werden.≪

3. § 7 Absatz 5

(5) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 116b Abs. 2 SGB V. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

wird aufgehoben.

4. § 30b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten haben wenigstens einen Facharzt oder eine Fachärztin als Transplantationsbeauftragte zu bestellen.  ≫Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten (Entnahmekrankenhäuser) haben wenigstens einen Facharzt oder eine Fachärztin als Transplantationsbeauftragten oder -beauftragte zu bestellen; dieser oder diese soll über eine wenigstens sechsmonatige intensivmedizinische Erfahrung verfügen, sofern die Tätigkeit eines/einer Transplantationsbeauftragten erstmals nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes übernommen wird.≪

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Die Entnahmekrankenhäuser teilen der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG die Namen der bestellten Personen mit.≪

b) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist es,
  1. auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Krankenhäuser nach dem Transplantationsgesetz, insbesondere nach § 11 Abs.4 Satz 2 TPG, hinzuwirken,
  2. das ärztliche und pflegerische Personal des Krankenhauses mit der Bedeutung und den Belangen der Organspende vertraut zu machen und Verantwortlichkeiten und Handlungsabläufe für den Fall einer Organspende festzulegen,
  3. die für die Organspende gebotene Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie vom Krankenhaus selbst wahrzunehmen ist, zu koordinieren.

(3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig.

(4) Die Krankenhäuser haben die Transplantationsbeauftragten zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Transplantationsbeauftragten haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Stationen mit Intensivtherapiebetten in ihrem Krankenhaus.

(5) Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung im erforderlichen Umfang freizustellen.

(6) Die Krankenhäuser erstatten der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 TPG jährlich über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten Bericht. Die Berichte sind jeweils bis zum 1. April des Folgejahres an die Koordinierungsstelle zu übersenden. Die Koordinierungsstelle wertet die Tätigkeitsberichte aus, fasst sie zusammen und berichtet dem Ministerium jährlich über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten im Land.

 ≫(2) Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist die Koordinierung des Gesamtprozesses der Organspende im Entnahmekrankenhaus und eine enge Kooperation mit der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG. Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, dass
  1. das Entnahmekrankenhaus seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 TPG nachkommt,
  2. die Angehörigen von Organspendern und -spenderinnen nach §§ 3 oder 4 TPG in angemessener Weise begleitet werden,
  3. Zuständigkeiten und Handlungsabläufe im Entnahmekrankenhaus zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Transplantationsgesetz schriftlich festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Erkennung möglicher Organspender und -spenderinnen, der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls sowie der Einbeziehung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG,
  4. alle im Entnahmekrankenhaus nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung eingetretenen Todesfälle dokumentiert und der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG gemeldet werden; das Ministerium wird ermächtigt, hierzu die Dokumentationsinhalte und das Verfahren zur Dokumentation durch Rechtsverordnung festzulegen,
  5. das ärztliche und pflegerische Personal des Entnahmekrankenhauses regelmäßig unter Berücksichtigung der Fortbildungsangebote der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG über die Bedeutung und den Prozess der Organspende informiert wird und
  6. die für die Organspende gebotene Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie vom Entnahmekrankenhaus selbst wahrzunehmen ist, durchgeführt wird.≪

(3) Transplantationsbeauftragte haben die Qualifizierungsmaßnahmen nach den Empfehlungen der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu absolvieren.

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(Stand: 29.08.2018)

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