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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 25. Juni 2019
(GBl. Nr. 14 vom 29.06.2019 S. 230)



Fn. 1

Der Landtag hat am 5. Juni 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 534), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für die Fixierung einer fürsorglich aufgenommenen und zurückgehaltenen Person finden die Regelungen des § 25 Absatz 1, 3, 4 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 entsprechende Anwendung."

2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Betreuungsgerichts, bei nach § 32 untergebrachten Personen der Strafvollstreckungskammer beziehungsweise der Jugendkammer zulässig" durch die Wörter "Amtsgerichts zulässig, in dessen Bezirk die anerkannte Einrichtung oder Maßregelvollzugseinrichtung ihren Sitz hat" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Strafvollstreckungs- und die Jugendkammern gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Zwangsbehandlung (§§ 312 bis 339 FamFG) entsprechend. "Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einrichtung befristet anzuordnen. Sie ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Wird eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 3 vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen. Bei Fixierungen ist eine unmittelbare, persönliche und in der Regel ständige Begleitung sicherzustellen, soweit die untergebrachte Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die ärztliche Kontrolle ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten. "(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einrichtung befristet anzuordnen. Sie ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind.
(4) Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren. (4) Wird eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 3 vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen. Bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 ist grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten. Die ärztliche Kontrolle ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten.
(5) § 20 bleibt unberührt. (5) Eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 4, durch welche die Bewegungsfähigkeit einer untergebrachten Person nicht nur kurzfristig weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (freiheitsentziehende Fixierung), ist auf Antrag der behandelnden anerkannten Einrichtung nur nach vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn im Falle des Erwirkens einer solchen Anordnung der Gefahr nach Absatz 1 nicht rechtzeitig begegnet werden kann (Gefahr im Verzug). In diesem Fall hat die anerkannte Einrichtung unverzüglich eine nachträgliche richterliche Genehmigung zu beantragen, es sei denn, es ist bereits eindeutig absehbar, dass die Entscheidung erst nach Wegfall der Gefahr nach Absatz 1 ergehen wird oder die freiheitsentziehende Fixierung vor Erlangung der Entscheidung tatsächlich beendet sein wird und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die freiheitsentziehende Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach § 20 Absatz 5 Sätze 1 und 4."

b) Es werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

"(6) Nach Beendigung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 ist, sobald es der Zustand der untergebrachten Person zulässt, eine Nachbesprechung durchzuführen. Nach Beendigung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 ist die untergebrachte Person durch das ärztliche Personal zudem auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung ihrer Zulässigkeit hinzuweisen.

(7) Anordnung, Begründung, Art der Überwachung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme, die Nachbesprechung nach Absatz 6 Satz 1 und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 6 Satz 2 sind zu dokumentieren.

(8) § 20 bleibt unberührt."

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut von Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt:

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