Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Februar 2021
(GBl. Nr. 5 vom 15.02.2021 S. 77)
Der Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2020 S. 1255, 1264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch das Wort "Heilberufe" ersetzt.
2. § 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Landespsychotherapeutenkammer). | "5. die Landespsychotherapeutenkammer." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. der Landespsychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), die approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.1311) besitzen, | "5. der Landespsychotherapeutenkammer alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist, oder nach dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen," |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Personen, die sich in Baden-Württemberg in 1. der praktischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker oder 2. der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. | "(2) Personen, die sich in Baden-Württemberg in
|
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Absatz" die Angabe "2 und" eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4
Im Übrigen gelten für die Kammern die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und Berufserlaubnisse" durch die Wörter ", Berufserlaubnisse und Apothekenbetriebserlaubnisse" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 8
Bei der Datenverarbeitung nach diesem Absatz sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird das Wort "Heilberufsausweise" durch die Wörter "Heilberufsausweise, Institutionskarten (SMC-B)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Fortbildungsveranstaltungen, die inhaltlich auf einem von der Kammer empfohlenen Curriculum beruhen (curriculare Fortbildungen) anzuerkennen und Kammerzertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an diesen Veranstaltungen auszustellen und".
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fortbildungspflicht" die Wörter ", die erfolgreiche Teilnahme an curricularen Fortbildungen" eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe ", Ethikrat" angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe "42" durch die Angabe "42a" und die Wörter ", § 92 der Strahlenschutzverordnung und § 28g der Röntgenverordnung" durch die Wörter "sowie § 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
(Stand: 23.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion