Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes und anderer Vorschriften zur Umsetzung der Eingliederung des Landesgesundheitsamtes in das Sozialministerium
- Baden-Württemberg -

Vom 22. Dezember 2021
(GBl. Nr. 43 vom 30.12.2021 S. 1035)



Der Landtag hat am 22. Dezember 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Nummer 4

4. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt).

wird aufgehoben.

bb) Satz 2

Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesgesundheitsamt tätig ist, ist es für das gesamte Landesgebiet zuständig.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 3

Über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 des Landesverwaltungsgesetzes im Sinne des Satzes 2 ist das Sozialministerium bis zum 30. Juni 2016 zu informieren.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium Ländlicher Raum" ersetzt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden spätestens zum 31. Dezember 2024 durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände hinsichtlich der Effizienz der Verwaltungsabläufe durch die Eingliederung des Landesgesundheitsamtes in das Sozialministerium überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung."

3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter " § 29 des Landesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 26 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG)" ersetzt.

b) In Satz 5 wird das Wort "Landesgesundheitsamt" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort "des" durch das Wort "eines" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Zur bedarfsgerechten Personalentwicklung in den Gesundheitsämtern erstellt das Sozialministerium eine Gesamtkonzeption zur Öffnung des Anwendungsbereichs von Absatz 1 für weitere Berufsgruppen bis zum 30. Juni 2022."

5. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete Kinder sowie Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Schuljahrs das vierte Lebensjahr vollendet haben (Einschulungsuntersuchung). "Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete Kinder sowie Kinder, die bis zu dem in § 73 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg genannten maßgeblichen Stichtag des laufenden Schuljahres das vierte Lebensjahr vollendet haben (Einschulungsuntersuchung)."

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie nehmen als untere Trinkwasserüberwachungsbehörde die ihnen nach der Trinkwasserverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. "Die Gesundheitsämter treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, im Übrigen nehmen sie als untere Trinkwasserüberwachungsbehörde die ihnen nach der Trinkwasserverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr."

b) In Satz 3 werden die Wörter "Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium Ländlicher Raum" ersetzt.

7. In § 14 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort "Landesgesundheitsamtes" durch das Wort "Sozialministeriums" ersetzt.

8. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort "Landesgesundheitsamtes" durch die Wörter "Sozialministeriums (Landesgesundheitsamt)" ersetzt.

9. § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen ihm insbesondere
  1. die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,
  2. die Entwicklung fachlicher Konzepte und Strategien auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,
  3. die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen sowie die Auswertung von Untersuchungsprogrammen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
  4. die Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die zuständige oberste Gesundheitsbehörde,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion