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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Sozialministeriums
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Juni 2022
(GBl. Nr. 23 vom 05.07.2022 S. 346)
Der Landtag hat am 22. Juni 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeskrebsregistergesetzes
Das Landeskrebsregistergesetz vom 7. März 2006 (GBl. 54), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 118, ber. S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 Ergänzende Anwendung des LandesdatenschutzgesetzesErgänzend gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Vertrauensstelle, die klinische Landesregisterstelle und das epidemiologische Krebsregister das Landesdatenschutzgesetz.
aufgehoben.
2. Der bisherige § 17 wird § 16.
Artikel 2
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 534), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (GBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 38" durch die Wörter "der Länder nach § 40" ersetzt.
2. In § 31 Absatz 1 werden die Wörter "des Landesdatenschutzgesetzes sowie des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "sowie die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen" ersetzt.
3. § 50 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Videobeobachtung und -aufzeichnung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen."
4. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", des Landesdatenschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "sowie die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008, S. 14), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2018 (GBl. S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 wird folgende Nummer 10 angefügt:
"10. der Landespflegerat Baden-Württemberg mit einem Vertreter."
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform nur, soweit die Religionsgemeinschaften bis zum 1. Januar 2008 im Einzelnen keine gleichwertigen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen haben. Die Anwendung von § 49 bleibt unberührt. | "(2) Die Vorschriften des 7. Abschnitts gelten nicht für Krankenhäuser, die von Kirchen und religiösen Einrichtungen betrieben werden, sofern der Anwendungsbereich des Artikels 91 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) eröffnet ist." |
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten des Krankenhauses sowie ihrer Angehörigen, Begleitpersonen und sonstigen Bezugspersonen (Betroffene), die im Krankenhaus im Zusammenhang mit der stationären Versorgung des Patienten bekannt werden (Patientendaten). Patientendaten in diesem Sinne sind auch Daten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung stehen, die das Krankenhaus im Rahmen einer Institutsambulanz oder einer institutionellen Ermächtigung erbringt. | "Patientendaten sind einen Patienten, seine Angehörigen, Begleit- oder sonstige Bezugspersonen betreffende personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die im Krankenhaus im Zusammenhang mit der stationären Versorgung oder mit einer solchen ambulanten Behandlung des Patienten bekannt werden, die das Krankenhaus im Rahmen einer Institutsambulanz oder einer institutionellen Ermächtigung erbringt." |
§ 44 Versorgung im KrankenhausDie Versorgung des Patienten im Krankenhaus ist so zu gestalten, dass das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Patientendaten gewahrt werden kann.
aufgehoben.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(Stand: 12.07.2022)
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