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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg -
Vom 5. Dezember 2023
(GBl. Nr. 21 vom 08.12.2023 S. 437)
Der Landtag hat am 29. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GB!. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2022 (GB!. S. 589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Abweichend von den Sätzen I und 2 finden § 115 Absätze 1, 2 Satz I Nummern I und 2 sowie Absätze 3 und 4, § 115b sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen Anwendung auf folgende Schulen:
§ 115b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 116 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum. § 115a findet nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums."
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "drei oder vier" durch die Wörter "drei, vier oder fünf" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Bevor der Schulträger den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellt, hört er die Schulkonferenz an." |
3. § 21 werden folgende Sätze angefügt:
"Für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen gilt § 115b Absätze 8 bis 12 entsprechend. § 115b Absatz 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Schülerin oder des Schülers nur nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig ist."
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz I Nummer I werden nach dem Wort "Förderung" die Wörter "einschließlich der Beratung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Aufsicht nach Absatz 1 Satz I Nummer 7, Absatz 4, § 33 Absatz 2 Satz 2 sowie § 34 Absatz 3 über Einrichtungen nach § Sb, die für die Wahrnehmung der Aufsicht über diese Einrichtungen erforderlichen Melde- und Berichtspflichten der Einrichtungen gegenüber den Schulaufsichtsbehörden sowie die Einzelheiten zur Übermittlung der zum Zweck der Ausübung der Aufsicht über die Einrichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Einrichtungen und den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, zur Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten durch die Schulaufsichtsbehörden und zum Verfahren zu regeln."
5. § 38 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie setzen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung der Schule zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auch informationstechnisch gestützte Systeme ein." |
6. In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "; für die Schulleiter der Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen gilt dies mit der Maßgabe, dass sie die Befähigung zum Lehramt einer dieser Schularten besitzen müssen" eingefügt.
7. § 84a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" 1. zu Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in den verschiedenen Förderschwerpunkten einschließlich des Kreises der Anspruchsinhaber sowie zum Verfahren nach den §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche," |
8. § 85 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bewerbung um einen Schulplatz und die Anmeldung an einer Schule können auch in einer von der Schule oder der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen digitalen Form erfolgen."
9. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 02.01.2024)
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