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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und weiterer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 30. April 2024
(GBl. Nr. 30 vom 06.05.2024)


Der Landtag hat am 17. April 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Zahnärzte" die Wörter "und nach § 2 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen" eingefügt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "insbesondere" das Komma gestrichen.

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6

Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 gelten ergänzend insbesondere die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
  2. "Berufsqualifikation" ist eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. L vom 09.10.2023 S. 1) geändert worden ist, oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der
    1. die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und
    2. bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird."

c) In Absatz 4 werden nach der Angabe "Richtlinie (EU) 2018/958" die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abstimmung" die Wörter "in schriftlicher oder elektronischer Form oder gleichzeitig in schriftlicher und elektronischer Form" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Näheres zur Durchführung der Abstimmungen in elektronischer oder gemischter Form regeln die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Kammern können durch Satzung bestimmen, ob beim Übergang einer Pflichtkammermitgliedschaft in eine freiwillige Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 3 diese Veränderung zum Verlust der Mitgliedschaft in Organen, Ausschüssen oder in sonstigen durch Wahl bestimmten Gremien oder Ämtern führt."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 3" durch die Wörter "Nummern 1 bis 3 und Absatz 2a" ersetzt.

6. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. freiwilliges Mitglied einer Kammer nach § 2 Absatz 2 oder 3 ist, sofern die Kammersatzung nicht eine Mitgliedschaft in Organen der Kammer ausdrücklich vorsieht."

7. § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Kammer nach § 1 Nummer 5 kann durch Satzung unselbstständige Kreisvereinigungen auf regionaler Ebene bilden. Kammermitglieder, die im jeweiligen Stadt- oder Landkreis ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Stadt- oder Landkreis ihren Wohnsitz haben, können der Kreisvereinigung freiwillig beitreten. Das Nähere bestimmt die Kammersatzung."

8. § 30a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", tierärztlichen" gestrichen.

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(Stand: 14.05.2024)

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