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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg -
Vom 25. Juli 2024
(GBl. Nr. 68 vom 01.08.2024)
Der Landtag hat am 17. Juli 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 S. 14), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Krankenhausplanung soll die Ausrichtung hin zu einer stärkeren Ambulantisierung, Digitalisierung, sektorübergreifenden und telemedizinischen Versorgung berücksichtigt werden."
2. Nach § 6 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Der Krankenhausplan kann auch auf Grundlage einer anderen Planungssystematik aufgestellt und fortgeschrieben werden, insbesondere auf Basis von Leistungsgruppen und Planfallzahlen sowie einer räumlichen Gliederung in Versorgungsregionen.
(1b) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Planungssystematik des Krankenhausplans sowie zum Verfahren für krankenhausplanerische Entscheidungen zu regeln."
3. Nach § 7 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Aufnahme in den Krankenhausplan sowie seine Einzelfestsetzungen können jeweils ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen; die betroffenen Krankenhäuser sind anzuhören. Dies gilt entsprechend, wenn und soweit sich die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan und seine Einzelfestsetzungen nach einer Fortschreibung oder Neuaufstellung des Krankenhausplans geändert haben."
Artikel 2
Änderung des Versorgungsverwaltungsgesetzes
§ 1 des Versorgungsverwaltungsgesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 432) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach der Angabe "(SGB XIV)" die Wörter "und für die weiteren Gesetze, soweit sie eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vor sehen, sowie für das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
(Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX])" eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Sachlich zuständig im Sinne der §§ 112 und 157 SGB XIV und der weiteren Gesetze, soweit sie eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, sowie nach § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ist das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesversorgungsamt) als Widerspruchsbehörde. Es ist zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Landesversorgungsamt stellt die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach § 14 Absatz 3 Satz 1 SGG auf." |
3. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Landesversorgungsamt führt die Fachaufsicht über die Behörden nach § 2. Es ist zudem zuständig für die Erstattung erbrachter Leistungen an die Krankenkassen, die Pflegekassen und die Unfallkasse Baden-Württemberg und für die Beitragsentrichtung nach § 52 Absatz 1 SGB XIV. Ferner ist das Landesversorgungsamt zuständig für Statistiken, Auskünfte und Berichte nach Kapitel 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (02.08.2024) in Kraft.
ID 241880
ENDE |
(Stand: 13.08.2024)
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