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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 951)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und 1 Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 498), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Zweiten Teils III. Abschnitt erhält folgende Fassung:

"Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung"

b) Art. 20 bis 22 erhalten folgende Fassung:

Art. 20 Futtermittelüberwachung

Art. 21 Lebensmittelüberwachung

Art. 22 Wechsel des Kontrollgebiets"

c) Die Überschrift "IV. Abschnitt Lebensmittelüberwachung" wird gestrichen.

d) Art. 23 bis 29 erhalten folgende Fassung:

Art. 23 Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts

Art. 24 Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen

Art. 25 Gegenprobensachverständige

Art. 26 Ausfuhrzertifikate

Art. 27 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Art. 28 Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken

Art. 29 Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher und privater Schlachthöfe"

2. Art. 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen die Aufgaben,
  1. die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),
  2. die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Veterinärämtern, den Amtstierärzten oder beamteten Tierärzten zugewiesen sind sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Veterinärwesens (Veterinäraufgaben) sowie die Aufgaben,
  3. im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8,
  4. beim Vollzug des Futtermittelrechts (Art. 22),
  5. als Lebensmittelüberwachungsbehörden (Art. 23 Abs. 1) und
  6. die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.
"(3) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen
  1. die Aufgaben, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),
  2. die Veterinäraufgaben (Art. 19),
  3. die Aufgaben der Futtermittelüberwachung (Art. 20 Abs. 1),
  4. die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung (Art. 21),
  5. die Aufgaben im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
  6. die Aufgaben, die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden."

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Für das Gebiet der Landeshauptstadt München nimmt die Regierung von Oberbayern die Aufgaben und Befugnisse der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in Bezug auf die Veterinäraufgaben (Art. 1 Abs. 3 Nr. 2) sowie beim Vollzug des Futtermittelrechts (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 22 Abs. 1 Satz 2) wahr.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.

4. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheits- oder Veterinärämter oder die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. "Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter oder durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben (Art. 19) oder die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz."

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 5, Art. 23 Abs. 1)" durch die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 21)" und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Es wird sie neue Nr. 2 eingefügt.

ccc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3; die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 3)" werden durch die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 5)" ersetzt.

b) Abs. 3

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