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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 951)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und 1 Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 498), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Zweiten Teils III. Abschnitt erhält folgende Fassung:
"Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung"
b) Art. 20 bis 22 erhalten folgende Fassung:
Art. 20 Futtermittelüberwachung
Art. 21 Lebensmittelüberwachung
Art. 22 Wechsel des Kontrollgebiets"
c) Die Überschrift "IV. Abschnitt Lebensmittelüberwachung" wird gestrichen.
d) Art. 23 bis 29 erhalten folgende Fassung:
Art. 23 Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts
Art. 24 Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen
Art. 25 Gegenprobensachverständige
Art. 26 Ausfuhrzertifikate
Art. 27 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
Art. 28 Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken
Art. 29 Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher und privater Schlachthöfe"
2. Art. 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen die Aufgaben,
|
"(3) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen
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3. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3
(3) Für das Gebiet der Landeshauptstadt München nimmt die Regierung von Oberbayern die Aufgaben und Befugnisse der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in Bezug auf die Veterinäraufgaben (Art. 1 Abs. 3 Nr. 2) sowie beim Vollzug des Futtermittelrechts (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 22 Abs. 1 Satz 2) wahr.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.
4. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheits- oder Veterinärämter oder die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. | "Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter oder durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben (Art. 19) oder die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz." |
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 5, Art. 23 Abs. 1)" durch die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 21)" und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Es wird sie neue Nr. 2 eingefügt.
ccc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3; die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 3)" werden durch die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 5)" ersetzt.
b) Abs. 3
(Stand: 29.03.2021)
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