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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Heilberufe-Kammergesetzes1
Vom 23. April 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2008 S. 132)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), wird wie folgt geändert:
1. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte " § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)" durch die Worte " § 5 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) Es wird der Abs. 6 angefügt.
2. Art. 27 erhält folgende Fassung:
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Art. 27 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker07a
(1) "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" ist, wer nach Abschluss des Universitätsstudiums die erste und zweite Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker bestanden hat. (2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 9 kann eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen und in dieser die Mindestdauer des Studiums festgelegt werden. Die Mindestdauer des Studiums darf nicht weniger als sieben Semester und nicht mehr als neun Semester betragen. Art. 61 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) bleibt unberührt. In der Rechtsverordnung ist ferner festzulegen, dass nach Abschluss des Studiums eine praktische Tätigkeit von regelmäßig einem Jahr am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten ist. (3) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erkennt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker oder zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin an, wenn es die Gleichwertigkeit festgestellt hat. |
"Art. 27 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
(1) "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" ist, wer die Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat. (2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 9 kann eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, dass nach Abschluss des Studiums eine praktische Tätigkeit von regelmäßig einem Jahr am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder an einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten ist. (3) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgelegt wurden, bestimmt sich nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18). 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 10 geregelt." |
3. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundestierärzteordnung, der Bundesapothekerordnung, des Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des einschlägigen Rechts der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/19 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (Abl EG Nr. L 206 S. 1) die entsprechenden Auskünfte über die Zuverlässigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Hebammen sowie von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind. | "(3) Will ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nur vorübergehend oder gelegentlich ausüben, übermittelt die zuständige Behörde binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates die Unterlagen gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG ." |
b) Es werden die neuen Abs. 4 bis 6 eingefügt.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 7 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Die nach Abs. 3 zuständigen Behörden" durch die Worte "Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörden" ersetzt.
bb) In Nr. 1 werden die Worte "Tierärzten oder Apothekern" durch die Worte "Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" ersetzt.
(Stand: 29.03.2021)
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