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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
Vom 14. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2009 S. 538)
Gl.-Nr.: 2126-8-1-A
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl S. 989, BayRS 2126-8-1-A) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 7 werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag "25.000 Euro" durch den Betrag "35.000 Euro" ersetzt.
c) Abs. 2 Satz 3
Diese Vereinbarungsregelung findet jedoch bei Anlagegütern, die überwiegend für Zwecke außerhalb der akutstationären Krankenversorgung nach dem Krankenhausplan eingesetzt werden, keine Anwendung.
wird aufgehoben.
3. In § 18 Satz 5 sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
4. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 1 eingefügt:
" § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVBayKrG/FAG 1993 ist bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin anzuwenden."
b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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