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Bayerisches Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe
Vom 24. Juli 2013
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 439, ber. S. 547)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
§ 1 Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)
§ 2 Bayerisches Gesetz über das Führen der Berufsbezeichnungen "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" und "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" oder "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" (Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz - BaySozKiPädG)
§ 3 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
§ 4 Inkrafttreten
§ 1
BayBQFG- Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz 1)
Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
BaySozKiPädG - Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz
Bayerisches Gesetz über das Führen der Berufsbezeichnungen "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder
"Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" und "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" oder "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge"
(nicht aufgenommen)
§ 3
Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246), wird wie folgt geändert:
1. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" durch das Wort "Veterinärwesen" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend."
2. Art. 27 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgelegt wurden, bestimmt sich nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18). | "Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in Deutschland abgelegt wurden, bestimmt sich nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. " |
3. In Art. 31 Abs. 3 werden nach den Worten "Richtlinie 2005/36/EG " die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl L 158 S. 368)" eingefügt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
______
(Stand: 06.07.2018)
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