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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -

Vom 26. September 2013
(GVBl. Nr. 19 vom 15.10.2013 S. 621, ber. S. 646)



Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl S. 288, BayRS 2126-8-A), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung vom 2. April 2009 (GVBl S. 46, BayRS 1102-5-S) das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen,
  2. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayKrG in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit,

folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes ( DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl S. 989, BayRS 2126-8-1 -A), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in § 21 das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze 2 bis 6 ersetzt:

alt neu
Der Teilbetrag ergibt sich aus der Summe
  1. der Zahl der über DRG-Fallpauschalen (§ 7 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) vergüteten vollstationären somatischen Fälle, multipliziert mit dem Case-Mix-Index (Verhältnis der Summe der DRG-Bewertungsrelationen zur Fallmenge) und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag,
  2. der Zahl der vergüteten vollstationären somatischen Fälle in besonderen Einrichtungen (§ 17b Abs. 1 Satz 15 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG), multipliziert mit dem Verhältnis des hierfür erzielten durchschnittlichen Fallerlöses zum landesweiten Basisfallwert und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag, sowie
  3. der Zahl der voll- und teilstationären Fälle der Fachrichtungen Psychiatrie (PSY), Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) sowie Psychosomatik (PSO), multipliziert mit einem Gewichtungsfaktor von 0,7 und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag.

Die erforderlichen Angaben werden zu Satz 2 Nrn. 1 und 2 aus den in Verbindung mit der Krankenhausentgeltgenehmigung (§§ 11 und 14 KHEntgG) übermittelten Daten des Krankenhauses gewonnen und zu Satz 2 Nr. 3 der Krankenhausstatistik nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayKrG entnommen; maßgeblich sind jeweils die Krankenhausdaten des Vorjahres. Soweit die zur Berechnung des Teilbetrags notwendigen Angaben nicht bis spätestens zum 31. August vorliegen, sind die zuletzt übermittelten Fallzahlen, Bewertungsrelationen bzw. Erlöse der Entscheidung zugrunde zu legen. Bei neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern ist bis zur Vorlage der Statistikdaten eine vorläufige Einstufung der Fallzahlen und der durchschnittlichen Fallschwere vorzunehmen.

 Der Teilbetrag ergibt sich aus der Summe
  1. der Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach §§ 4 und 6 Abs. 3 KHEntgG dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach dem Krankenhausentgeltgesetz vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG geförderten Krankenhäuser und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag, und
  2. der Zahl der nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach § 7 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 BPflV dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach der Bundespflegesatzverordnung vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG geförderten Krankenhäuser, einem Gewichtungsfaktor von 0,7 und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag.

Die erforderlichen Angaben übermitteln die Krankenhausträger jährlich bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde. Maßgeblich sind jeweils die Krankenhausdaten sowie die vereinbarten Vergütungen mit den zugrunde liegenden Fallzahlen des Vorjahres; nachträgliche Änderungen bleiben außer Betracht. Bei nicht zeitgerechter Vorlage der Krankenhausdaten kann unter Berücksichtigung der zuletzt übermittelten Angaben durch Schätzung entschieden werden. Falls bei neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stehen, sind der Berechnung die Durchschnittswerte einer vergleichbaren Krankenhausgruppe zugrunde zu legen.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gewichtungsfaktoren betragen.  "Die Gewichtungsfaktoren betragen

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