Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern-

vom 11. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 30.11.2016 S. 324)



Es verordnen

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989, BayRS 2126-8-1-G), die zuletzt durch § 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nr. 1 die Angabe "Nr. 1 BayKrG" durch die Wörter "Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes - BayKrG" ersetzt und die Angabe "(Art. 11 Abs. 2 BayKrG)" wird gestrichen.

b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "DIN 13080" durch das Wort "Betriebsstellen" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Abschnitt F 2 (Haushaltsunterlage-Bau) der Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) vom 12. Februar 1999 (AllMBl S. 221, BayRS 631-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. September 2002 (AllMBl S. 919)," durch die Wörter "die Haushaltsunterlage-Bau nach den Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)" gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(Art. 11 Abs. 4 BayKrG)" gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5

(5) Die Minderung der nach den vorangehenden Bestimmungen festgestellten Jahrespauschale von der im Jahr 2012 gewährten Jahrespauschale - ohne Zuschläge wegen Mehrbedarfs - wird für die Jahrespauschale 2013 auf höchstens 5 v.H. begrenzt.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.

5. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Als angemessen gilt die Verzinsung, die erzielt werden könnte, wenn das Kapital zu dem auf dem Kapitalmarkt durchschnittlich üblichen Zinssatz für den jeweiligen Nutzungszeitraum angelegt worden wäre. Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. "(3) Als angemessen gilt eine Verzinsung von jährlich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Förderrechtlich unbeachtlich im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Satz 6 BayKrG ist die Mitbenutzung insbesondere dann, wenn vom Krankenhaus oder von einem Dritten im Krankenhaus ambulante Leistungen erbracht werden und die hierfür erzielten Entgelte gesetzlich oder durch Regelungen der Selbstverwaltung auf Bundesebene um einen angemessenen Investitionskostenanteil gemindert sind. Ansonsten sind die Entgelte aus einer Mitbenutzung für ambulante Leistungen im Krankenhaus in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils zu 50 v. H. den Pauschalmitteln nach Art. 12 BayKrG zuzuführen und zu 50 v. H. an den Freistaat Bayern zu erstatten. "(3) Förderrechtlich unbeachtlich im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Satz 6 BayKrG ist die Mitbenutzung insbesondere dann, wenn vom Krankenhaus oder von einem Dritten im Krankenhaus ambulante Leistungen erbracht werden. Sofern es sich um eine nicht nur geringfügige Mitbenutzung nach Abs. 1 handelt, gilt dies nur, wenn der Krankenhausträger zur Abgeltung eines Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteils eigenständig jährlich einen Anteil von 10 v.H. der aus einer Mitbenutzung für ambulante Leistungen im Krankenhaus erzielten Entgelte seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 BayKrG zuführt. Alternativ kann der Krankenhausträger seinen Pauschalmitteln auch den auf den jährlichen Mitbenutzungsanteil entfallenden Teil der zeitanteiligen Abschreibungen der zu einem einheitlichen Zweck mitbenutzten Anlagegüter zuführen. Sofern die Entgelte für ambulante Leistungen im Krankenhaus durch Regelungen der Selbstverwaltung um einen Investitionskostenabschlag gekürzt werden, gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Zuführung zu den Pauschalmitteln vom Krankenhausträger um das Zehnfache des in Prozent bestimmten Investitionskostenabschlags gemindert werden kann. Ab einem Investitionskostenabschlag von 10 v.H. entfällt die Zuführung. Die jährlichen Zuführungen zu den Pauschalmitteln sind im Rahmen des Verwendungsnachweises nach § 11 darzulegen."

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion