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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes, des Bayerischen Krankenhausgesetzes und einer weiteren Rechtsvorschrift
- Bayern -
Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 362)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz
Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBI. S. 464, BayRS 212-2-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 156 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBI. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Teils
Zuständige Stellen
wird gestrichen.
2. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes | "Zuständigkeiten". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung sind die folgenden Stellen zuständig: | "Für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) sind zuständig:". |
bb) In Nr. 6 wird das Wort "Transplantationskoordinatoren" durch die Wörter "Deutsche Stiftung Organtransplantation, Region Bayern," ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspen den durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) gebildet. | "(2) Zuständige Behörde nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)." |
d) Abs. 3
(3) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden und Stellen zum Vollzug des Transplantationsgesetzes zu bestimmen, soweit Einrichtungen im Sinn des § 1a Nr. 8 TPG oder Untersuchungslabore im Sinn des § 8e TPG betroffen sind.
wird aufgehoben.
3. Die Überschrift des Zweiten Teils
Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende
wird gestrichen.
4. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zusammensetzung | "Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende". |
b) Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:
"(1) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 TPG gebildet. Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind."
c) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 2 und 3.
5. In Art. 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
6. Die Überschrift des Dritten Teils
Transplantationszentren, Transplantationskoordinatoren und Transplantationsbeauftragte
wird gestrichen.
7. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Transplantationszentren zur Übertragung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 TPG genannten Organe bedürfen der Anerkennung durch das Staatsministerium. | "Transplantationszentren bedürfen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender der Zulassung durch das Staatsministerium." |
c) In Satz 3 wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.
8. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 29.01.2021)
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