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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Bayern -
Vom 24. Juli 2020
(GVBl. Nr. 21 vom 31.07.2020 S. 370)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz ( GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 145 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "die Ernährung und" gestrichen.
2. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "gesundheits- und ernährungsbezogenen" durch das Wort "gesundheitsbezogenen" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.
3. In der Überschrift von Art. 3, in Art. 3 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 5, in der Überschrift von Art. 4, in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 4, in Art. 5b Abs. 2 Satz 1 und 2, in Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.
4. In Art. 8 werden das Wort ", Ernährung", die Wörter ", der Ernährung" sowie die Wörter "und ernährungsbezogen" gestrichen.
5. In Art. 9 Satz 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.
6. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.
b) In Abs. 2 werden das Wort ", Ernährung" und die Wörter "der Ernährung und" gestrichen.
7. In Art. 11 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.
8. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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Art. 12 Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflichten | "Art. 12 Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten". |
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz verständigen die zuständigen Behörden oder die zuständige Berufsvertretung, wenn Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ihres Bereichs ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht erfüllen. Das gilt für die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben, sowie für Personen, die gewerbsmäßig Tiere behandeln, ohne Tierarzt zu sein, und für selbstständig tätige Desinfektoren entsprechend. Sie achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. | "(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine unerlaubte Ausübung, übermitteln sie diese den zuständigen Sicherheitsbehörden und speichern die erforderlichen Vorgangsdaten." |
c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist," ersetzt.
d) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "in Abs. 2 Satz 1 genannten Heilberufe" ersetzt und das Wort ", Ernährung" gestrichen.
9. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen und die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.
10. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.
b) Abs. 5 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 29.03.2021)
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