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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -
Vom 14. Mai 2021
(BayMBl. Nr. 335 vom 14.05.2021)
Auf Grund des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 des Bayerischen Krankenhausgesetzes ( BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 149 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes ( DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989, BayRS 2126-8-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 150 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
3. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
4. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
5. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
b) Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. die Genehmigung der von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG festgesetzten Entgelte und Pflegesätze. | "13. die Genehmigung
|
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "GVBl" jeweils durch die Angabe "GVBl." ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird die Angabe "Nrn." jeweils durch die Angabe "Nr." ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2021 in Kraft.
ID: 211018
ENDE |
(Stand: 25.05.2021)
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