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Änderungstext
Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz - Bayerisches Gesetz zur Begrenzung der Folgen des Cannabiskonsums
- Bayern -
Vom 23. Juli 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2024 S. 254)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes
Das Gesundheitsschutzgesetz (GSG) vom 23. Jul 2010 (GVBl. S. 314, BayRS 2126-3-G) wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchst. c und d werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
c. räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,
d. Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942), |
"c) Kinderspielplätze,
d) Kindertageseinrichtungen,". |
bb) In Buchst. h werden die Wörter " Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696)" gestrichen.
b) Die Nrn. 3 bis 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Bildungseinrichtungen für Erwachsene: Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, öffentliche Hochschulen, 4. Einrichtungen des Gesundheitswesens: 5. Heime: 6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen: 7. Sportstätten: 8. Gaststätten: 9.Verkehrsflughäfen: |
"3. Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 5. Heime und Studierendenwohnheime, 6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen, 7. Sportstätten, 8. Gaststätten, 9. Verkehrsflughäfen." |
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rauchen" die Wörter "von Tabakwaren und Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe," eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "(Art. 2 Nr. 2)" gestrichen.
cc) Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:
"Im Außenbereich von Gaststätten nach Art. 2 Nr. 8 ist das Rauchen von Cannabisprodukten verboten. Unbeschadet weiterreichender Rauchverbote nach Satz 1 gilt Satz 3 entsprechend auf Volksfestgeländen mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter. Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieses Gesetzes gleich."
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Auf dem Gelände des Maximilianeums als Sitz des Bayerischen Landtags einschließlich der äußeren Umfriedung gilt Abs. 1 Satz 3 und 5 entsprechend."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
3. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 3 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.
b) In Nr. 2 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "in ausgewiesenen Räumen" die Wörter "für das Rauchen von Tabakwaren" eingefügt.
c) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Die folgenden Nrn. 4 und 5 werden angefügt:
"4. in Räumen von Hospiz- und Palliativeinrichtungen, die einzelnen Personen zur gesonderten Unterbringung zugewiesen sind,
5. für das Rauchen von Cannabis zu medizinischen Zwecken in dafür bestimmten Räumen von Einrichtungen des Gesundheitswesens."
4. Art. 6 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 07.08.2024)
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