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Regelwerk

Änderungstext

Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz - Bayerisches Gesetz zur Begrenzung der Folgen des Cannabiskonsums
- Bayern -

Vom 23. Juli 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2024 S. 254)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes

Das Gesundheitsschutzgesetz (GSG) vom 23. Jul 2010 (GVBl. S. 314, BayRS 2126-3-G) wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchst. c und d werden wie folgt gefasst:

alt neu
c. räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,

d. Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942),

"c) Kinderspielplätze,

d) Kindertageseinrichtungen,".

bb) In Buchst. h werden die Wörter " Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696)" gestrichen.

b) Die Nrn. 3 bis 9 werden wie folgt gefasst:

alt neu
3. Bildungseinrichtungen für Erwachsene:
Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, öffentliche Hochschulen,

4. Einrichtungen des Gesundheitswesens:
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinn des § 107 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl I S. 410), sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, mit Ausnahme der Stationen zur palliativen Versorgung,

5. Heime:
Studierendenwohnheime sowie Heime im Sinn des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2319), mit Ausnahme der Hospize,

6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung dienen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten,

7. Sportstätten:
Ortsfeste Einrichtungen und Anlagen, die der Ausübung des Sports dienen,

8. Gaststätten:
Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246),

9.Verkehrsflughäfen:
Gebäude oder Gebäudeteile der Verkehrsflughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die dem Verkehr der Allgemeinheit und der Abfertigung von Fluggästen dienen.

"3. Bildungseinrichtungen für Erwachsene,

4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

5. Heime und Studierendenwohnheime,

6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen,

7. Sportstätten,

8. Gaststätten,

9. Verkehrsflughäfen."

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rauchen" die Wörter "von Tabakwaren und Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe," eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "(Art. 2 Nr. 2)" gestrichen.

cc) Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:

"Im Außenbereich von Gaststätten nach Art. 2 Nr. 8 ist das Rauchen von Cannabisprodukten verboten. Unbeschadet weiterreichender Rauchverbote nach Satz 1 gilt Satz 3 entsprechend auf Volksfestgeländen mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter. Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieses Gesetzes gleich."

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Auf dem Gelände des Maximilianeums als Sitz des Bayerischen Landtags einschließlich der äußeren Umfriedung gilt Abs. 1 Satz 3 und 5 entsprechend."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

3. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 3 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.

b) In Nr. 2 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "in ausgewiesenen Räumen" die Wörter "für das Rauchen von Tabakwaren" eingefügt.

c) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Die folgenden Nrn. 4 und 5 werden angefügt:

"4. in Räumen von Hospiz- und Palliativeinrichtungen, die einzelnen Personen zur gesonderten Unterbringung zugewiesen sind,

5. für das Rauchen von Cannabis zu medizinischen Zwecken in dafür bestimmten Räumen von Einrichtungen des Gesundheitswesens."

4. Art. 6 wird wie folgt gefasst:

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