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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 630)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen ( GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Erste Teil wird Teil 1.
2. In Art. 6 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 28" durch die Angabe "Art. 32" ersetzt.
3. Der Zweite Teil wird Teil 2 und die Abschnitte I. und II. werden die Kapitel 1 und 2.
4. In Art. 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 28" durch die Angabe "Art. 32" ersetzt.
5. Der Dritte Teil wird Teil 3.
6. Nach Art. 26 wird folgender Teil 4 eingefügt:
"Teil 4 Landtierarztquote
Art. 27 Zulassung zum Tiermedizinstudium
Soweit zur Gewährleistung der tierärztlichen Versorgung von Nutztieren in Bedarfsgebieten Studienplätze im Studiengang Tiermedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung zur Verfügung stehen, werden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe von Art. 29 zugelassen, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Freistaat Bayern gegenüber verpflichtet haben, unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums für mindestens zehn Jahre ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine tierärztliche Tätigkeit in der Nutztierversorgung mit Schwerpunkt Rind oder Schwerpunkt Schwein auszuüben. Abweichend von Satz 1 kann eine unverzüglich nach Abschluss des Studiums begonnene, maximal zweijährige Tätigkeit im Bereich der Nutztiermedizin mit Schwerpunkt Rind oder Schwerpunkt Schwein außerhalb eines bayerischen Bedarfsgebietes ausgeübt werden, sofern die Tätigkeit der Erlangung einer weitergehenden Qualifikation im Bereich der Nutztiermedizin dient. 3Sofern eine Dissertation im Bereich der Rinder- oder Schweinemedizin angefertigt oder eine Weiterbildung zur Fachtierärztin/zum Fachtierarzt für Rinder oder Fachtierärztin/Fachtierarzt für Schweine abgeschlossen werden soll, kann dieser Zeitraum auf maximal vier Jahre, beginnend unverzüglich nach dem Studium, erweitert werden.
Art. 28 Vertragsstrafe
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 27 zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro für den Fall, dass sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen. Das Landesamt kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 27 einen Aufschub gewähren oder auf die Vertragsstrafe gemäß Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde.
Art. 29 Bewerbungs- und Auswahlverfahren; Zuständigkeit
(1) Bewerbungen sind beim Landesamt bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres in elektronischer Form einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
(2) Das Auswahlverfahren wird vom Landesamt in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. Auf der ersten Stufe sind maximal 100 Punkte zu erreichen und zwar
(3) Auf der zweiten Stufe finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt, zu denen doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. Die Bewertung der Auswahlgespräche erfolgt nach einer Punkteskala, auf deren Grundlage eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 % in eine abschließende Rangliste ein.
(4) Das Nähere zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.
(5) Zuständig für den Vollzug des Teils 4 ist das Landesamt.
Art. 30 Bedarfsgebiete
(1) Bedarfsgebiete sind Landkreise, in denen das vorhandene Angebot tierärztlicher Leistungen zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung der vorhandenen Nutztierbestände an Rindern oder Schweinen nicht ausreichend ist.
(2) Bedarfsgebiete werden jährlich, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres und erstmalig für das Kalenderjahr 2030, vom Landesamt ermittelt und im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht."
7. Der bisherige Vierte Teil wird Teil 5.
8. Die bisherigen Art. 27 bis 30 werden die Art. 31 bis 34.
9. Der bisherige Art. 31 wird Art. 35 und in der Überschrift wird das Wort "In-Kraft-Treten" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 243233
(Stand: 24.01.2025)
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