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BremPsychKG - Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Bremen -
Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 150 vom 16.12.2022)
Archiv: 2000
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
§ 2 Grundsatz
Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation und auf die besonderen Bedürfnisse der psychisch erkrankten Person oder der untergebrachten Person Rücksicht zu nehmen. Die Würde und die persönliche Integrität der Person sind zu achten und zu schützen. Ihre individuelle Autonomie einschließlich der Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist zu respektieren.
Teil 2
Hilfen für psychisch erkrankte Personen
Abschnitt 1
Ziel und Art der Hilfen
§ 3 Ziel der Hilfen
(1) Hilfen nach diesem Gesetz sollen die psychisch erkrankten Personen befähigen, eigenverantwortlich und selbständig zu leben. Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und von Angeboten der psychosozialen Unterstützung sowie von ehrenamtlichen Hilfen.
(2) Ziel der Hilfen ist es,
(3) Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf, der partizipativ mit den Betroffenen festgelegt wird und an dessen Wünschen ausgerichtet ist. Die Hilfen werden nach Möglichkeit so erbracht, dass die psychisch erkrankte Person ihren gewohnten Lebensbereich nicht aufgeben muss.
(4) Die Hilfen, insbesondere Beratungen und Informationen, werden auch den Personen angeboten, die mit der psychisch erkrankten Person in Beziehung stehen.
§ 4 Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
Hilfen nach diesem Gesetz werden ergänzend zu den Leistungen erbracht, die die betroffene Person nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen kann.
§ 5 Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes
(1) Der Sozialpsychiatrische Dienst erbringt im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes gemeindebezogene Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Erkrankung bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Erkrankung fortbestehen.
(2) Zu den Hilfen gehören insbesondere:
(3) Auf die Hilfen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
§ 6 Eingriffsbefugnisse des Sozialpsychiatrischen Dienstes
(1) Wenn gewichtige Anzeichen dafür vorhanden sind, dass eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung ihre Gesundheit, ihr Leben oder sonstige bedeutende eigene Rechtsgüter oder die Gesundheit, das Leben oder sonstige bedeutende Rechtsgüter anderer Personen zu gefährden droht, und Hilfsangebote nach § 5 von der Person nicht angenommen werden, hat der Sozialpsychiatrische Dienst
Im begründeten Ausnahmefall kann von der vorstehenden Reihenfolge abgewichen werden.
(Stand: 28.08.2023)
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