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Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Bremen -
Vom 31. März 2020
(Brem.GBl. Nr. 20 vom 07.04.2020 S. 185)
§ 1 Zweck
Zweck des Gesetzes ist die Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Transplantationsgesetz und die Regelung des Näheren zur Kommission nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Transplantationsgesetzes und zum Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 4 Satz 1 des Transplantationsgesetzes.
§ 2 Lebendspendekommission
(1) Zuständige Kommission nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes ist die bei der Ärztekammer Bremen zu bildende "Lebendspendekommission des Landes Bremen" (Lebendspendekommission).
(2) Der Lebendspendekommission gehören als Mitglieder an
(3) Der Vorstand der Ärztekammer Bremen bestellt im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Mitglieder der Lebendspendekommission und das vorsitzende Mitglied. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Bestellungen erfolgen jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt. Die Ärztekammer Bremen kann im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz weitere Mitglieder und Vertretungen bestellen, wenn dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Lebendspendekommission erforderlich ist. Die Mitglieder der Lebendspendekommission sind weisungsunabhängig.
(4) Anträge an die Lebendspendekommission auf Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes können von einem in Bremen gelegenen Transplantationszentrum, in dem das Organ entnommen werden soll, gestellt werden.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 bedarf der Schriftform. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten
(6) Die Lebendspendekommission berät den Antrag unverzüglich in nichtöffentlicher Sitzung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Spenderin oder der Spender und die Empfängerin oder der Empfänger sollen persönlich gehört werden. Die Lebendspendekommission kann darüber hinaus weitere Personen anhören, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes erforderlich ist.
(7) Die Lebendspendekommission gibt ihre Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung ab. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und dem antragstellenden Transplantationszentrum, der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger unverzüglich bekannt zu geben. Die gutachterliche Stellungnahme ist nicht rechtsmittelfähig.
(8) Die Lebendspendekommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Lebendspendekommission darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die erstellte gutachterliche Stellungnahme und die Niederschrift über die Sitzung sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe an die in Absatz 7 genannten Adressaten zu anonymisieren.
(Stand: 29.03.2021)
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