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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Bremen -

Vom 22. Juli 2014
(Brem.GBl. Nr. 77 vom 28.07.2014 S. 338)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 471 2120-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 26 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2, 3 und 6 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "gegenwärtige" das Wort "erhebliche" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "gegenwärtige" das Wort "erhebliche" eingefügt.

3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, 5 und 8 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "gegenwärtige" das Wort "erhebliche" eingefügt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "3 und 4" durch die Angabe "3 bis 4a" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Behandlung der Patientin oder des Patienten ist ohne ihre oder seine Einwilligung oder die ihres oder seines gesetzlichen Vertreters bei gegenwärtiger Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten oder Dritter zulässig. "(3) Eine Behandlung der Patientin oder des Patienten ist gegen ihren oder seinen Willen zulässig, wenn
  1. der Patientin oder dem Patienten aufgrund ihrer oder seiner psychischen Krankheit die Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt,
  2. die Behandlung zur Erreichung des Zwecks der Unterbringung nach § 10 oder zur Erreichung des Zwecks des Maßregelvollzugs nach § 11 zwingend notwendig ist,
  3. die Behandlung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht,
  4. nach Art oder Dauer weniger eingreifende Maßnahmen aussichtslos sind,
  5. der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung und die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Behandlung deutlich überwiegt und
  6. die Patientin oder der Patient zuvor ärztlich über die beabsichtigte Behandlung aufgeklärt wurde und in einer ihren oder seinen Verständnismöglichkeiten entsprechenden Weise versucht wurde, die Zustimmung zur Behandlung zu erreichen."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Eine Behandlung nach Absatz 3 darf nur die ärztliche Leitung der Einrichtung anordnen. Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und Angaben zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Behandlung und zu den beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen enthalten. Die Anordnung bedarf im Rahmen der Unterbringung der Genehmigung des Betreuungsgerichts und im Rahmen des Maßregelvollzugs der Genehmigung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Die Behandlung muss unter ärztlicher Überwachung erfolgen. Art, Beginn und Ende der Behandlung, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung sowie die Überwachung sind zu dokumentieren."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Behandlung ist auch zulässig, soweit sie zur Erreichung des Zweckes der Unterbringung oder des Maßregelvollzuges zwingend notwendig ist. Soweit die Patientin oder der Patient Einwendungen erhebt, ist die Behandlung im Rahmen der Unterbringung nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes zulässig. Für Einwendungen gegen die Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzuges gilt § 138 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes. "(4) Eine Behandlung der Patientin oder des Patienten ist gegen ihren oder seinen Willen auch zulässig, wenn
  1. die Behandlung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten oder Dritter zwingend erforderlich ist,
  2. der Patientin oder dem Patienten die Einsicht in die sofortige Behandlungsbedürftigkeit oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt und
  3. die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 3 bis 5 gegeben sind."

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Behandlung nach Absatz 4 darf nur auf schriftliche Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes der Einrichtung und unter ärztlicher Überwachung erfolgen. Die Anordnung ist der Patientin oder dem Patienten auszuhändigen. Art, Beginn und Ende der Behandlung, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung sowie die Überwachung sind zu dokumentieren."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

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