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Änderungstext
Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften in den Geschäftsbereichen des Hessischen Sozialministeriums und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002
- Hessen -
Vom 19. November 2008
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.11.2008 S. 986)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung zur Bestimmung der wesentlichen Beteiligten für das Anhörungsverfahren bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausbedarfsplanes und der Programme zur Durchführung des Krankenhausbaues vom 13. Oktober 1981 (GVBl. I S. 310) 1,
2. die Verordnung über den Ladenschluß auf dem Flughafen Frankfurt Main vom 3. Februar 1988 (GVBl. I S. 66), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1998 (GVBl. I S. 284) 2,
3. die Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für das Anerkennungs- und Berichtsverfahren nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 28. Dezember 1984 (GVBl. 1985 I S. 4) 3,
4. die Verordnung über die zuständige Behörde für Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Waschmittelgesetzes vom 17. November 1975 (GVBl. I S. 269) 4,
3. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums überschritten wird,
und § 8
§ 8 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Ladenschlussrechts05aZuständige Behörde nach dem Gesetz über den Ladenschluss ist für
- Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Landesapothekerkammer Hessen,
- den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 in den Städten der Magistrat und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand,
- die Zulassung des geschäftlichen Verkehrs auf Groß- und Wochenmärkten nach § 19 Abs. 1 in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 2a und § 23 Abs. 1 in den Städten der Magistrat und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand,
- die Aufsicht nach § 22 Abs. 1, in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24, in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138) 5,
6. die Bekanntmachung, Genehmigungsverfahren für die Anlegung und den Betrieb der Dampfkessel betreffend, vom 27. Januar 1939 (Hess.Reg.Bl. S. 7) 6,
7. die Anweisung betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel vom 16. Dezember 1909 (HMBl. S. 555) 7 und
8. die Anordnung über die Zuständigkeit zur Prüfung der Unterlagen für die Verteilung der Übergangshilfe des Bundes vom 18. Januar 1971 (GVBl. I S. 17) 8.
Artikel 2 9
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002
In § 43 Satz 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), wird die Zahl "2008" durch "2010" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
______
1) Hebt auf GVBl. II 351-29
2) Hebt auf GVBl. II 513-11
3) Hebt auf GVBl. II 73-13
4) Hebt auf GVBl. II 85-22
5) Ändert GVBl. II 91-47
6) Hebt auf GVBl. II 921-4
7) Hebt auf GVBl. II 921-6
8) Hebt auf GVBl. I1 93-21
9
(Stand: 29.01.2021)
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