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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes und des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken
- Hessen -

Vom 24. Mai 2023
(GVBl. Nr. 17 vom 06.06.2023 S. 366)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes

(Gültig ab 15.08.2023 siehe =>)

Das Hessische Krebsregistergesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben " § 1 Funktion, Aufgaben und Beteiligung an Forschung"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Es dient der Krebsbekämpfung, der Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung, der Evaluation von Krebsfrüherkennungsmaßnahmen und der Verbesserung der Datengrundlage für die klinischepidemiologische Krebsregistrierung."

bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Tumorpatientinnen und -patienten" durch "betroffenen Personen" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 3

Nicht erfasst werden Daten von Patientinnen und Patienten mit nichtmelanotischen Hauttumoren.

wird aufgehoben.

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Das Hessische Krebsregister kann durch die Übermittlung von Datensätzen internationale Organisationen, die im Rahmen der internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere die International Agency for Research an Cancer (IARC) oder vergleichbare Institutionen, unterstützen. Es darf sich an epidemiologischer und klinischer Forschung, Versorgungs- und Ursachenforschung beteiligen und solche Forschungen selbständig durchführen."

2. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter "das Gesundheitswesen" durch "die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für Meldungen werden Meldevergütungen als Aufwandsentschädigung an die Leistungserbringer nach § 65c Abs. 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt. "(2) Für Meldungen werden Meldevergütungen als Aufwandsentschädigung an die nach § 4 Abs. 6 meldepflichtigen Stellen gezahlt."

b) In Abs. 3 werden die Wörter "Patientinnen und Patienten" durch "betroffenen Personen" und die Wörter "meldepflichtigen Personen" durch "meldepflichtigen Stellen" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Identitätsdaten sind:
  1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum.
"(1) Identitätsdaten sind:
  1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift sowie frühere Anschriften einschließlich der jeweils in der Vertrauensstelle gebildeten dazugehörenden geografischen Koordinaten,
  5. jeweiliger Zeitpunkt des Umzuges von einem früheren zum gegenwärtigen Wohnort,
  6. Datum der ersten Tumordiagnose,
  7. Sterbedatum,
  8. Versichertennummer oder Versicherungsvertragsnummer bei privat Krankenversicherten,
  9. Name der Krankenkasse,
  10. Beihilfenummer,
  11. Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle,
  12. Patientenidentifikationsnummer der meldenden Einrichtung,
  13. Kommunikationsnummer als Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Hessischen Krebsregister und den für ein Screeningverfahren zuständigen Stellen gebildet wird."

b) Abs. 2

(2) Stammdaten sind:

  1. Anschrift sowie frühere Anschriften einschließlich der jeweils in der Vertrauensstelle gebildeten dazugehörenden geografischen Koordinaten,
  2. jeweiliger Zeitpunkt des Umzuges von einem früheren zum gegenwärtigen Wohnort,
  3. Datum der ersten Tumordiagnose,
  4. Sterbedatum,
  5. Versichertennummer oder Versicherungsvertragsnummer bei privat Krankenversicherten,
  6. Name der Krankenkasse,
  7. Beihilfenummer,
  8. Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle,
  9. Patientenidentifikationsnummer der meldenden Einrichtung,
  10. Kommunikationsnummer als Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Hessischen Krebsregister und den für ein Screeningverfahren zuständigen Stellen gebildet wird.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 wird nach dem Wort "Internationalen" das Wort "statistischen" eingefügt, wird die Angabe "(ICD)" durch die Wörter "und verwandter Gesundheitsprobleme" und wird die Angabe "Deutschen Institut für medizinische Dokumentation (DIMDI)" durch die Wörter "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

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