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Gesetz zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen sowie zur Änderung weiterer gesundheitsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 17. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 04.01.2019 S. 5)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Das Hamburgische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 105), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Dritten Unterabschnitt des Fuenften Abschnitts folgender Eintrag angefügt:
" § 23a Befugnisse internationaler Organisationen".
2. § 18 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "gegenwärtige" das Wort "erhebliche" eingefügt.
2.1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt nicht, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles eine ständige Betreuung nicht angezeigt ist und außerdem sichergestellt ist, dass die fixierte Person auf ihr Verlangen unverzüglich von einem zur Betreuung geeigneten Mitarbeiter aufgesucht wird. | "Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht." |
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "Arzt" die Wörter "oder einer Ärztin" eingefügt.
2.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten."
2.2.3 Im neuen Satz 3 werden hinter dem Wort "Arztes" die Wörter "oder einer Ärztin" eingefügt.
2.2.4 Im neuen Satz 4 werden hinter dem Wort "Leiters" die Wörter "oder der ärztlichen Leiterin" und hinter dem Wort "Arztes" die Wörter "oder einer weiteren Ärztin" eingefügt.
2.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.3.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer ständigen Betreuung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren. | "Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entsprechende Umsetzung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren." |
2.3.2 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."
2.4 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht. Sie erfolgt auf Grund eines Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder deren Vorgesetzen oder Vorgesetzte. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend."
2.5 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. Hinter § 23 wird folgender § 23a angefügt:
" § 23a Befugnisse internationaler Organisationen
Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung, in denen die Person nach diesem Gesetz oder wegen einer psychischen Krankheit durch ihren gesetzlichen Vertreter untergebracht ist oder war, auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist."
4. § 25 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 2 werden die Wörter "soweit die betroffene Person darin einwilligt" durch die Wörter "soweit die betroffene Person nach Unterrichtung über die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung dieser nicht widersprochen hat" ersetzt.
4.2 Es wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 14.02.2019)
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