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Regelwerk

Kinder-Richtlinien
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

Vom 26. April 1976
(BAnz. Nr. 214 vom 11.11.1976;...; 16.12.2010/2011 S. 1013)



Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 26 Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 und 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen das Nähere über die den gesetzlichen Erfordernissen des § 26 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

A. Allgemeines

  1. Die nach diesen Richtlinien durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres dienen der Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden. Ärztliche Maßnahmen haben sich daher zu richten auf:

    Störungen in der Neugeborenenperiode

    01 Früh-, Mangelgeburt, Übertragung
    02 Asphyxie
    03 Schwere Hyperbilirubinämie
    04 Andere, die Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährdende Störungen in der Neugeborenenperiode (z.B. Krämpfe, Sepsis, andere intrauterin/perinatal erworbene Infektionen)

    Angeborene Stoffwechsel-Störungen

    05 Mucoviscidose
    06 Phenylketonurie
    07 Andere, die Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährdende angeborene Stoffwechselstörungen (z.B. Galaktosämie)

    Endokrine Störungen, Vitaminosen

    08 Hypo- oder Hypervitaminosen (z.B. Rachitis, D-Hypervitaminose)
    09 Diabetes mellitus des Kindes
    10 Hypothyreose
    11 Andere, die Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährdende endokrine Störungen (z.B. AGS)
    12 Blutkrankheiten (z.B. Hämophilien, Antikörpermangelsyndrome)

    Entwicklungs- und Verhaltensstörungen

    13 Somatische Entwicklungsstörungen (z.B. Dystrophie, Minderwuchs, Fettsucht)
    14 Kognitiver Entwicklungsrückstand
    15 Störungen der emotionellen oder sozialen Entwicklung (z.B. Verhaltensstörungen)
    16 Störungen der motorischen Entwicklung oder andere, die Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährdende funktionelle Störungen

    Nervensystem

    17 Cerebrale Bewegungsstörungen (zentrale Tonus- und Koordinationsstörungen, Cerebralparesen)
    18 Fehlbildungen des Zentralnervensystems (z.B. Spina bifida und Hydrocephalus)
    19 Anfallsleiden
    20 Andere, die Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährdende Erkrankungen des Nervensystems (z.B. neuromuskuläre Erkrankungen, periphere Lähmungen)

    Sinnesorgane

    21 Hochgradige Sehbehinderung, Blindheit
    22 Schielkrankheit
    23 Andere, die Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährdende Fehlbildungen oder Erkrankungen der Augen
    24 Hochgradige Hörbehinderung, Gehörlosigkeit
    25 Andere, die Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährdende Fehlbildungen oder Erkrankungen der Ohren
    26 Sprachstörungen oder Sprechstörungen
    z.B. verzögerte Sprachentwicklung, Artikulationsstörungen, Stottern
    27 Zähne, Kiefer, Mundhöhle
    Fehlbildungen oder Erkrankungen
    28 Herz/Kreislauf
    Fehlbildungen oder Erkrankungen des Herzens oder der herznahen Gefäße
    29 Atmungsorgane
    Fehlbildungen oder Erkrankungen
    30 Verdauungsorgane Fehlbildungen oder Erkrankungen
    31 Nieren und Harnwege
    Fehlbildungen oder Erkrankungen
    32 Geschlechtsorgane
    Fehlbildungen oder Erkrankungen

    Skelett und Muskulatur

    33 Hüftgelenksanomalien
    34 Andere, die Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährdende ehlbildungen oder Erkrankungen des Skelettsystems
    35 Myopathien (z.B. progressive Muskeldystrophie)
    36 Haut

    Fehlbildungen oder Erkrankungen

    37 Multiple Fehlbildungen, inschließlich chromosomaler Aberrationen (z.B. Down-Syndrom)

    Die laufenden Nummern dieser Aufstellung sind zugleich die Kennziffer nach Abschnitt C Abs. 3.

  2. Die Maßnahmen sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Kinder dadurch abwenden, dass aufgefundene Verdachtsfälle eingehend diagnostiziert und erforderlichenfalls rechtzeitig behandelt werden können.
  3. Es werden die Untersuchungen durchgeführt, die im Abschnitt B festgelegt und im Untersuchungsheft für Kinder (Anlage) *

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