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ZKBSV - ZKBS-Verordnung
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
Vom 5. August 1996
(BGBl. I 1996 S. 1233; 16.08.2002 S. 3220 02a; 22.03.2004 S. 454 04; 31.10.2006 S. 2407 06; 31.08.2015 S. 1474 15; 12.08.2019 S. 1235 19 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2121-60-1-2
(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.
(2) Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbesondere
Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger und gibt nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die Kommission wird angehört
§ 2 Berufung der Mitglieder 04 06 15
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.
§ 3 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder 04 06 15
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.
(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.
§ 4 Beteiligung anderer Personen und Stellen
(1) Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen der Kommission und der Arbeitskreise Vertreter zu entsenden.
(2) Auf Beschluß der Kommission werden der Antragsteller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverständige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zugelassen.
§ 5 Vorsitzender und Stellvertreter
Die Mitglieder oder bei deren Abwesenheit ihre Stellvertreter wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
§ 6 Berichterstatter
(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission werden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder und deren Stellvertreter verteilt. Die Berichterstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen und nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor; sie erarbeiten sonstige Stellungnahmen. Sie berichten der Kommission.
(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 machen.
§ 7 Sachverständige
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
(Stand: 11.08.2021)
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