Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ablösung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 28.12.2012 S. 641)


Artikel 1
Finanzausgleichsgesetz (FAG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSa S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 560), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "gemäß Absatz 2" gestrichen.

b) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

2. Absatz 7a wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005 (GVBl. LSa S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 644, 646), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "und des § 2" gestrichen.

2. § 2

Aufbringung der Finanzierungsmittel

(1) Die Finanzierungsmittel nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind zu 70 v. H. vom Land und zu 30 v. H. von den in § 1 Satz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften aufzubringen.

(2) Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in dem jeweiligen Haushaltsplan des Landes vorbehalten. Unverzüglich nach Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes ist das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts über die Höhe des im folgenden Jahr beabsichtigten Investitionsprogramms sowie über die Anpassung der Wertgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und die Höhe der Jahrespauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 herzustellen. Die zuständige Behörde soll den Landkreisen und kreisfreien Städten bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres den Betrag mitteilen, den die kommunalen Gebietskörperschaften für das darauffolgende Kalenderjahr voraussichtlich aufzubringen haben. Finanzierungsmittel, die über den nach Satz 3 genannten Betrag hinausgehen, sind von den in § 1 Satz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften erst im übernächsten Jahr aufzubringen.

(3) Die gemäß Absatz 1 von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufzubringenden Finanzierungsmittel werden durch eine Umlage nach der Einwohnerzahl erhoben. Die Umlage ist jährlich auf der Grundlage der Einwohnerzahl festzusetzen, die der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das laufende Haushaltsjahr zugrunde liegt. Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern die Einzelheiten der Erhebung und Festsetzung der Umlage durch Verordnung zu regeln.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Finanzausgleichsgesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 870), außer Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion