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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes *
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. März 2008
(GVBl. Nr. 5 vom 11.04.2008 S. 106)
Gl.-Nr.: 2122-1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) und das Gesetz vom 7. Januar 2004 (GVOBl. M-V S. 12), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt neu gefasst:
" § 8 Zuständigkeit nach § 121a Abs. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch"
b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt neu gefasst:
" § 41 Öffentliches Veterinärwesen"
c) Nach der Angabe zu § 46 wird die Zwischenüberschrift wie folgt neu gefasst:
"Unterabschnitt 3
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin"
d) Die Angaben zu den §§ 49 bis 60 sowie die Zwischenüberschriften werden wie folgt neu gefasst:
" § 49 Ausbildungsordnung
§ 50 Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"
Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Apotheker
§ 51 Bezeichnungen
§ 52 Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 53 Zulassung von Weiterbildungsstätten
Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Tierärzte
§ 54 Bezeichnungen
§ 55 Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 56 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Zahnärzte
§ 57 Bezeichnungen
§ 58 Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 59 Zulassung von Weiterbildungsstätten
Abschnitt IV
Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht
§ 60 Anwendungsbereich"
e) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt neu gefasst:
" § 61 Rügerecht"
f) Nach der Angabe zu § 94 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 94a Aufbewahrungsfristen, Verwertungsverbot"
2. § 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Kammern führen das kleine Landessiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Satzungen. | "Die Kammern führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern und das Nähere zum Dienstsiegel bestimmen die Satzungen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ihren Wohnsitz" durch die Wörter "ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Ärzte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ärzte im Praktikum. | "(2) Die Kammern können für die Angehörigen der in Absatz 1 genannten Berufe durch Satzung Regelungen über eine zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft treffen." |
c) Absatz 3
(3) Der Zahnärztekammer gehören auch die staatlich anerkannten Dentisten an, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. | "(3) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht." |
e) Nach Absatz 3 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist," gestrichen.
bb) Nummer 3 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
3. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und die berufliche Fortbildung und Weiterbildung der Mitglieder zu gestalten und zu fördern, | "3. eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern," |
cc) Nach Nummer 3 werden die Nummern 4 und 5 eingefügt.
(Stand: 06.07.2018)
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