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Gesetz zur Änderung des Gesundheitsrechts und dessen Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Mai 2018
(GVOBl. Nr. 9 vom 25.05.2018 S. 183)
Gl.-Nr.: 212 - 23
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zu § 19 wird das Wort "Geschlechtskranke" durch die Wörter "Sexuell übertragbare Krankheiten" ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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2. durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und die Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle,
3. durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, |
"2. durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle sowie das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei,
3. durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt," |
3. In § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 4 Satz 1, § 15a Absatz 1, § 15b Absatz 2 Satz 3, § 16a Absatz 5 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 31 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 6 und 7, § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und § 31 werden die Wörter "Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.
5. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "öffentlichen" durch das Wort "Öffentlichen" ersetzt.
6. In § 15 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "für Gesundheit zuständige Ministerium" ersetzt.
7. In § 15b Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.
8. § 16a Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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(2) Die Ethik-Kommission Rostock ist zuständig für Prüfer, die Mitarbeiter der Universität Rostock oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind. Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Mittleres Mecklenburg oder Südwestmecklenburg oder in den kreisfreien Städten Rostock oder Schwerin tätig sind.
(3) Die Ethik-Kommission Greifswald ist zuständig für Prüfer, die Mitarbeiter der Universität Greifswald oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind.Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Nordvorpommern, Mecklenburgische Seenplatte oder Südvorpommern tätig sind. |
"(2) Die Ethik-Kommission Greifswald ist zuständig für Prüfpersonen, die Beschäftigte der Universität Greifswald oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind. Sie ist auch zuständig für Prüfpersonen, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald oder Vorpommern-Rügen tätig sind.
(3) Die Ethik-Kommission Rostock ist zuständig für Prüfpersonen, die Beschäftigte der Universität Rostock oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind. Sie ist auch zuständig für Prüfpersonen, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg oder Rostock oder in den kreisfreien Städten Rostock oder Schwerin tätig sind." |
9. § 19 wird wie folgt gefasst:
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§ 19 Geschlechtskranke
Die Aufgaben der Gesundheitsämter bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten ergeben sich aus § 19 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist. |
" § 19 Sexuell übertragbare Krankheiten
Die Aufgaben der Gesundheitsämter bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten ergeben sich aus § 19 des Infektionsschutzgesetzes." |
(Stand: 06.07.2018)
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