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Änderungstext
Gesetz zur Reform des Krebsregistrierungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 26. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 45 vom 30.06.2021 S. 1054)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Krebsregistrierungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
Das Krebsregistrierungsgesetz vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 539), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Datenverarbeitung der pseudonymisierten oder anonymisierten Daten | " § 8 Weitere Datenverarbeitungen". |
b) Die Angaben zu den §§ 11 bis 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Evaluation |
" § 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Weitere Ordnungswidrigkeiten". |
c) Die Angaben im Zweiten Abschnitt Epidemiologische Krebsregistrierung werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Gemeinsames epidemiologisches Krebsregister
§ 16 Datenerfassung und -übermittlung für die epidemiologische Krebsregistrierung § 17 Nutzung der auf bisheriger gesetzlicher Grundlage erfassten Daten, allgemeiner Datenschutz § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
" § 15 Zweck und Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung
§ 16 Datenübermittlung für die epidemiologische Krebsregistrierung § 17 Epidemiologische Datenauswertung und Forschung § 18 Vorhandener Datenbestand". |
d) Die bisherigen Angaben zu §§ 17 und 18 werden die Angaben zu §§ 19 und 20.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "regionale Registerstellen (Registerstellen)" durch die Wörter "eine Registerstelle" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird das Wort "klinische" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes nehmen die Registerstellen Meldungen gemäß § 3 Absatz 1 und 3 für ihr jeweiliges im Hinblick auf den Behandlungsort festgelegtes Einzugsgebiet entgegen und stellen diese Daten für die konkrete Behandlung von Patienten und Patientinnen sowie für Zwecke der onkologischen Qualitätssicherung denjenigen Personen und medizinischen Einrichtungen zur Verfügung, die an der Behandlung beteiligt sind. | "(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes nimmt die Registerstelle Meldungen gemäß § 3 Absatz 1 und 3 entgegen und stellt diese Daten für die konkrete Behandlung von Patienten und Patientinnen sowie für Zwecke der onkologischen Qualitätssicherung denjenigen Personen und medizinischen Einrichtungen zur Verfügung, die an der Behandlung beteiligt sind." |
c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "erfassten" ein Komma eingefügt und das Wort "pseudonymisierten" durch die Wörter "mit einem Alias nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 versehenen" ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet die Treuhandstelle, dass die Weiterleitung von Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere der Identitätsdaten, nur im notwendigen Umfang erfolgt und schützt insbesondere durch Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen. | "Nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet die Treuhandstelle, dass die Weiterleitung von Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere der Identitätsdaten, nur im notwendigen Umfang erfolgt. Sie schützt die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen insbesondere durch die Bildung eines Alias, mit dem die Identitätsdaten nach § 2 Absatz 5 ersetzt werden." |
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Kosten für den Betrieb des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung werden gemäß den Regelungen des § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vom Land, den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungsunternehmen oder anderen Stellen getragen. Es ist sicherzustellen, dass die Kosten für die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern separat ausgewiesen werden."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 13.07.2021)
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