GEKN - Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen - Niedersachsen -
Vom 7. Dezember 2012 (Nds.GVBl. Nr. 31 vom 13.12.2012 S. 550; 17.09.2015 S. 18615; 25.09.2017 S. 34017) Gl.-Nr. 21067
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes, Aufgaben und Organisation des Krebsregisters
(1) Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie und damit der Krebsbekämpfung. Es regelt die Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über Erkrankungen in Form von
bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühformen,
Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens und
gutartigen Neubildungen, die vom Zentralnervensystem ausgehen,
(Tumorerkrankungen) durch das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (Krebsregister).
(2) Das Krebsregister hat
das Auftreten und die Trendentwicklung von Tumorerkrankungen zu beobachten und statistisch-epidemiologisch auszuwerten,
Daten für die Gesundheitsplanung und für die epidemiologische Forschung einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen,
Daten für eine Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen zur Verfügung zu stellen sowie zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung beizutragen und
Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Krebsregister soll
Untersuchungen der Arbeits- und Ernährungsmedizin und der Umwelttoxikologie unterstützen sowie
mit Einrichtungen zusammenarbeiten, die Tumorerkrankungen oder Patientendaten registrieren oder auswerten.
(4) Das Krebsregister darf über die Aufgaben nach Absatz 2 hinaus Analysen zu Tumorerkrankungen eigenständig durchführen.
(5) Das Krebsregister besteht aus einer ärztlich geleiteten Vertrauensstelle und einer hiervon räumlich, organisatorisch und personell getrennten Registerstelle.
(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung von Personen ermöglichende Daten:
Familienname, Vornamen, frühere Namen,
Geschlecht,
Anschrift und die zugehörigen geographischen Koordinaten,
Geburtsdatum,
Datum der ersten Tumordiagnose,
Krankenversichertennummer gemäß § 290 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs,
Patientenidentifikationsnummer (Absatz 6),
Kommunikationsnummer (Absatz 8) und
Sterbedatum.
(2) Epidemiologische Daten sind folgende Daten:
Geschlecht,
Monat und Jahr der Geburt,
Wohnort mit Postleitzahl und amtlichem Gemeindeschlüssel,
zur Anschrift gehörige geographische Koordinaten in einer Genauigkeit von 1.000 Meter mal 1.000 Meter,
Zeitpunkt des Zuzugs an den gegenwärtigen Wohnort und die Zeitpunkte des Zuzugs an frühere Wohnorte und des Wegzugs von früheren Wohnorten,
Staatsangehörigkeiten,
Geburtsort und Geburtsstaat,
Art der ausgeübten Berufe und Zeitraum der jeweiligen Berufstätigkeit; Art, Dauer und Ausmaß des Einwirkens beruflich bedingter Risikofaktoren; im Fall einer Berufskrankheit die Nummer nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung,
Tumordiagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung, histologische Diagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),
Lokalisation des Tumors, bei paarigen Organen auch die Seite,
Anlass der aktuellen Untersuchung,
Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,
frühere Tumorerkrankungen,
Jahr der Diagnose bei früheren Tumorerkrankungen und Art der Therapie,
Stadium der Tumorerkrankung zum Zeitpunkt der ersten Diagnose, insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe des Tumors, des Lymphknotenbefalls und des Metastasierungsgrades,
Art der Sicherung der Diagnose: klinischer Befund, histologische Diagnose, zytologische Diagnose, Obduktion, sonstige,
Art der Therapie:
kurativ oder palliativ,
operative, Strahlen-, Chemo- oder andere Therapie,
Familienanamnese,
Risikofaktoren, soweit sie nicht von Nummer 8 erfasst sind,
Angaben zum Verlauf der Tumorerkrankung hinsichtlich des Auftretens eines Rezidivs, einer Metastasierung und einer Progression, jeweils mit Befunddatum,
Sterbemonat und Sterbejahr,
Todesursache,
Epikrise,
Befund nach durchgeführter Obduktion,
bei Teilnahme an Reihenuntersuchungen auf Krebs (Screeningverfahren): Screeningergebnis und Screeningdatum sowie die Bewertung einer im Zeitraum zwischen zwei Screeninguntersuchungen aufgetretenen Tumorerkrankung (Intervallkarzinom) und
biologische Eigenschaften eines Tumors, Prognosefaktoren und prädikative Marker.
(3) Faktisch anonymisierte epidemiologische Daten sind folgende Daten:
Geschlecht,
Jahr der Geburt,
Bezeichnung der Wohnregion in Form einer regionalen Beobachtungseinheit mit einer Einwohnerzahl von mindestens 5.000 und
die Daten nach Absatz 2 Nrn. 9, 10, 12, 15 bis 17 und 20 bis 26.
(4) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus Identitätsdaten gebildet werden und aus denen die Identitätsdaten nicht wiedergewonnen werden können.
(5) Ein Chiffrat ist eine Zeichenfolge, die aus Identitätsdaten mittels asymmetrischer Verschlüsselung gebildet wird und aus der die Identitätsdaten wiedergewonnen werden können.
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