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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 29. Januar 2025
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 30.01.2025)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Krankenhausgesetz vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 ist die Festlegung nach Satz 1

  1. anstelle der Fachrichtungen nach Leistungsgruppen und
  2. anstelle der Zahl der Planbetten
    1. nach Planfallzahlen oder,
    2. soweit keine Planfallzahlen vorgegeben werden sollen, nach einer anderen nach § 37 Abs. 2 Satz 3 oder 7 KHG zu berücksichtigenden Anzahl der Fälle des jeweiligen Krankenhausstandorts

zu gliedern; ausgenommen davon sind die Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Neben den in Satz 2 Halbsatz 1 genannten Kriterien können weiterhin auch die Zahl der Planbetten und die Fachrichtungen ausgewiesen werden."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden Sätze 4 bis 8.

2. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:

" § 6a Antrag auf Zuweisung von Leistungsgruppen und Vorgabe von Planfallzahlen

(1) Anträge auf Zuweisung von Leistungsgruppen und Vorgabe von Planfallzahlen sind für Plankrankenhäuser vom Krankenhausträger bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und für Hochschulkliniken im Sinne des § 108 Nr. 1 SGB V bei dem für die Hochschulkliniken zuständigen Ministerium zu stellen. Für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen für Hochschulkliniken gilt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 das für die Hochschulkliniken zuständige Ministerium als die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde im Sinne des § 6a KHG. Die Entscheidungen über die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen, die das für Gesundheit zuständige Ministerium für die Plankrankenhäuser und das für die Hochschulkliniken zuständige Ministerium für die Hochschulkliniken treffen, sind aufeinander abzustimmen.

(2) Die Krankenhausträger haben der für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen zuständigen Stelle die für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Treten im Verlauf des Antragsverfahrens wesentliche Änderungen auf, sind diese der in Satz 1 genannten Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Antragstellung und Auskunftserteilung für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen hat auf elektronischem Wege über ein von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium eröffnetes IT-Antragsportal zu erfolgen. Der technische Zugang zum IT-Antragsportal wird den Krankenhausträgern von Amts wegen eröffnet. Die für die Nutzung des IT-Antragsportals von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium erlassenen Nutzungsvorgaben sind zu beachten.

(4) Die für die Zuweisung von Leistungsgruppen zuständige Stelle hat bei der Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 275a Abs. 2 Satz 1 SGB V diesem die ihr vorliegenden Anträge und Auskünfte auf elektronischem Wege zu übermitteln."

3. In § 18 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

4. Dem § 33 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Die für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen zuständige Stelle darf personenbezogene Daten von in einem Krankenhaus beschäftigten oder sonst tätigen Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Dies umfasst die Befugnis, personenbezogene Daten an den Medizinischen Dienst zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben bei der Zuweisung von Leistungsgruppen erforderlich ist. Die für die Zuweisung von Leistungsgruppen zuständige Stelle darf den Medizinischen Dienst um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

5. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (31.01.2025) in Kraft.

ID 250236

ENDE

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