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Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 26. April 2016
(GV. NRW. Nr. 13 vom 13.05.2016 S. 230)
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW
Gl.Nr. 7123
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 13a gilt auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."
3. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. " | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind." |
b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."
6. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
Gültig ab 01.01.2015:
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der Zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. " | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind." |
b) Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
(Stand: 06.07.2018)
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