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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 44 vom 27.12.2016 S. 1150)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Kurortegesetzes
Das Kurortegesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum 5. Abschnitt und zum 6. Abschnitt werden wie folgt gefasst:
"5. Abschnitt
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen
§ 22 Errichtung und Tätigkeit
6. Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Übergangsbestimmung
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht"
b) Die Angaben zum 7. Abschnitt und den §§ 28 bis 30 werden gestrichen.
(6) Bad Meinberg bedarf keiner staatlichen Anerkennung.
wird aufgehoben.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "; dies gilt nicht für Bad Meinberg" gestrichen.
4. Der 5. Abschnitt
5. Abschnitt
Kurbeitrag für Bad Meinberg§ 22 Kurbeitrag
(1) Bad Meinberg kann im Kurgebiet für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- und Kurzwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben. Die Vorschriften über die Erhebung von Benutzungsgebühren bleiben unberührt.
(2) Der Kurbeitrag wird von den beitragspflichtigen Personen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den für Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen erforderlichen Aufwand, der sonst von dem Bad selbst aufzubringen wäre, ausschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke nicht überschreiten. Die Kurbeitragsregelung ( § 26) kann bestimmen, dass die Gemeinde Horn-Bad Meinberg einen angemessenen Anteil an dem Kurbeitragsaufkommen für eigene Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erhält.
§ 23 Kurbeitragspflicht15
(1) Kurbeitragspflichtig ist, wer
- im Kurgebiet Unterkunft nimmt, ohne in ihm seine Hauptwohnung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung zu haben oder
- ohne im Kurgebiet Unterkunft zu nehmen, Kureinrichtungen in Anspruch nimmt.
Unterkunft im Kurgebiet nehmen auch Personen, die in eigenen Wohngelegenheiten, wie Fahrzeug oder Zelt, im Kurgebiet übernachten.
(2) Der Beitragspflicht unterliegen Personen nicht, soweit und solange sie
- vor Vollendung des 14. Lebensjahres das Kurgebiet nur in Begleitung erziehungsberechtigter Personen aufsuchen,
- nach ihrem Alter oder aufgrund psychischer oder physischer Krankheiten zur Inanspruchnahme von Gesundheitseinrichtungen oder zur Teilnahme an Gesundheitsveranstaltungen nicht in der Lage sind,
- am Ort eine Schule besuchen, für einen Beruf ausgebildet oder weitergebildet werden, ihren Beruf ausüben,
- Wehrdienst oder Ersatzdienst am Ort leisten oder
- Verwandte bis zum 2. Grad vorübergehend besuchen.
(3) Bei unentgeltlicher Abgabe von Kurausweisen ist ein Nachweis zu führen. Ermäßigungen bis zu 50 % des Kurbeitrages dürfen aus sozialen Gründen gewährt werden.
§ 24 Dauer der Beitragspflicht
Die Kurbeitragspflicht beginnt in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) mit dem Tag der Anreise, in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) mit dem Tag der Inanspruchnahme der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsveranstaltungen. Sie endet in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) mit dem Tag der Abreise, in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) mit dem Tag, an dem Gesundheitseinrichtungen oder Gesundheitsveranstaltungen letztmalig in Anspruch genommen worden sind. Der Tag der Anreise und der Tag der Abreise gelten in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) als ein Tag.
§ 25 Haftung, Auskunftspflicht
(1) Wer in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) und Satz 2 Personen gegen Entgelt beherbergt oder Unterkunftsmöglichkeit gewährt, kann durch die Kurbeitragsregelung ( § 26) verpflichtet werden, diese Personen dem Bad zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an das Bad abzuliefern; er haftet insoweit für den Kurbeitrag. Das gilt in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) für die Inhaber von Einrichtungen, in denen beitragspflichtige Personen betreut werden, auch dann, wenn diese nicht beherbergt werden oder in eigenen Wohngelegenheiten nicht Unterkunft nehmen.
(2) Die Kurbeitragspflichtigen und die nach Absatz 1 haftenden Personen sind verpflichtet, auf Verlangen über die Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung des Kurbeitrages erheblich sind.
§ 26 Kurbeitragsregelungen
(Stand: 06.07.2018)
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