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Regelwerk, Biotechnologie
 

Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung der Positronenemissionstomographie (PET) in Krankenhäusern bei den Indikationen nichtkleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC) und solide Lungenrundherde gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V

Vom 15. März 2007
(BAnz. Nr. 97 vom 26.05.2007 S. 5382)



Der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hat in seiner Sitzung am 15. März 2007 folgende Vereinbarung beschlossen:

§ 1 Zweck der Vereinbarung

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 Abs. 7 SGB V beschließt diese Vereinbarung als eine Maßnahme zur Qualitätssicherung auf der Grundlage von § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V, mit der die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gesichert werden soll. Diese Vereinbarung betrifft die Durchführung der Positronenemissionstomographie (im Folgenden: PET) im stationären Bereich zur Bestimmung des Tumorstadiums bei Patientinnen und Patienten mit primären nichtkleinzelligen Lungenkarzinomen (NSCLC) einschließlich der Detektion von Fernmetastasen, zum Nachweis von Rezidiven (bei begründetem Verdacht) bei primären nichtkleinzelligen Lungenkarzinomen und zur Charakterisierung von Lungenrundherden, insbesondere zur Beurteilung der Dignität peripherer Lungenrundherde bei Patientinnen und Patienten mit erhöhtem Operationsrisiko und wenn eine Diagnosestellung mittels einer invasiven Methodik nicht möglich ist.

(2) Die Pflicht zur Erfüllung gesetzlicher und berufsrechtlicher Bestimmungen bleibt von den Vorgaben dieser Vereinbarung ausdrücklich unberührt.

§ 2 Ziele

Die Ziele der Vereinbarung umfassen für die Indikationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2:

  1. die Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität bei der Durchführung der PET,
  2. die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Patientinnen und Patienten unabhängig von Wohnort oder sozioökonomischer Situation sowie
  3. die Verbesserung der Lebensqualität der Patientinnen und Patienten (z.B. Vermeidung unnötiger Operationen).

§ 3 Leistungsvoraussetzungen

(1) Die stationäre Durchführung von PET-Untersuchungen bei Patientinnen und Patienten mit Indikationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 darf zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur in einer Einrichtung erfolgen, welche die in dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen gemäß den §§ 4, 5 erfüllt und an Maßnahmen zur Sicherung der Ergebnisqualität gemäß § 6 teilnimmt.

§ 4 Personelle und fachliche Anforderungen

(1) In der die PET durchführenden Einrichtung muss für die Untersuchungen der Facharzt-Standard (Fachärztin oder Facharzt für Nuklearmedizin oder Radiologie) gewährleistet sein.

(2) Für die PET-Diagnostik ist es erforderlich, dass die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt eine mindestens einjährige, ganztägige Tätigkeit in der PET-Diagnostik und mindestens 1000 selbstständig bzw. unter Anleitung durchgeführte und befundete PET-Untersuchungen zu onkologischen Fragestellungen innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen kann.

§ 5 Anforderungen an Organisation, Infrastruktur und technische Voraussetzungen

(1) Bei den Indikationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Indikationsstellung zur PET-Diagnostik in einem interdisziplinären Team der betroffenen Fachgebiete. Dieses besteht mindestens aus einer Fachärztin oder einem Facharzt für Nuklearmedizin und einer Fachärztin oder einem Facharzt für Thoraxchirurgie (oder einer Fachärztin oder einem Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Thoraxchirurgie oder einer Fachärztin oder einem Facharzt für Herzchirurgie mit Schwerpunkt Thoraxchirurgie oder einer Fachärztin oder einem Facharzt für Chirurgie mit Teilgebietsbezeichnung Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, die ihren bzw. der seinen operativen: Schwerpunkt im Bereich Thoraxchirurgie hat,) sowie ggf. aus Ärztinnen oder Ärzten weiterer betroffener Fachgebiete (z.B. Pneumologie, Onkologie, Radiologie und Strahlentherapie). Für die Indikationsstellung zur PET-Diagnostik muss das Behandlungskonzept die therapeutischen Konsequenzen der PET begründen.

(2) In dem interdisziplinären Team gemäß Absatz 1 erfolgen im Weiteren die zeitnahen Befundbesprechungen zur Planung des Weiteren therapeutischen Vorgehens unter Einbeziehung der PET-Befunde.

(3) Die Ergebnisse der interdisziplinären Indikationsstellung und der zeitnahen interdisziplinären Befundbesprechungen sind patientenbezogen zu dokumentieren.

(4) Das interdisziplinäre Team gemäß Absatz 1 trifft sich monatlich zur Besprechung (Fallkonferenzen) der histologischen bzw. operativen Befunde.

(5) Alle positiven PET-Befunde, die zu einer entscheidenden Therapieänderung führen könnten, müssen grundsätzlich weiter abgeklärt werden (histologisch/ zytologisch/ bildgebendapparativ). Ausnahmen sind in jedem Einzelfall zu begründen.

(6) Zur Leistungserbringung sind dedizierte PET-Systeme einzusetzen. Die Möglichkeit der technischen Bildfusion mit Computertomographie (CT) oder Magnetresonanztomographie (MRT) muss vorhanden sein. Die Möglichkeit zur semiquantitativen Auswertung (SUV-Wert) muss vorhanden sein. Die räumliche Auflösung der PET-Geräte muss nach Angaben des Herstellers bei Phantommessung gemäß DIN EN 61.675-1:1998 < 7 mm betragen.

(7) Die nachfolgenden Einrichtungen müssen werktäglich verfügbar sein:

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