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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Fortentwicklung des Rechts der Ges- undheitsfachberufe und zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Bereich der Ges- undheitsberufe *

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 17.07.2009 S. 265)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GFBG - Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über den öffentlichen Ges- undheitsdienst

Das Landesgesetz über den öffentlichen Ges- undheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 2120-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Auf Anforderung übermitteln sie den für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Behörden im Hinblick auf die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Informationen über die Anzeige nach Absatz 1."

2. § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 15 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Ges- undheitswesens, für die keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestehen, zu erlassen. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungseinrichtungen,
  2. das Ziel der Ausbildung und Prüfung,
  3. Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte einschließlich Berufspraktika,
  4. die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und zur Prüfung,
  5. die Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit,
  6. die Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung,
  7. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
  11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
  12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
  13. Prüfungs- und Teilnehmergebühren,
  14. die zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zuständigen Stellen.
" § 15 Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 des Infektionsschutzgesetzes

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen."

3. In § 16 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "für Rheinland-Pfalz" gestrichen.

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 3
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(4) Berufsangehörige, die
  1. als Staatsangehörige eines
    1. Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    2. anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder
  2. als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine entsprechende Rechtsposition besitzen,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Staat beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht. Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach Absatz 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 5 a, 5 b, 11, 20, 21 und 34 sowie der vierte Teil des Gesetzes entsprechende Anwendung; dasselbe gilt hinsichtlich der §§ 22 und 23 sowie der hiernach erlassenen Berufsordnungen."

2. In § 5b Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "12. September 1950 (BGBl. S. 533)" durch die Angabe "5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781)" ersetzt.

3.

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