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SächsPatMobG - Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz
Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 2. April 2014
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 266)
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45) in Landesrecht umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung, für die sich Patienten vorab entscheiden, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unter Gesundheitsversorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsdienstleistungen zu verstehen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Versicherte im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesundheitsversorgung, die in der Bundesrepublik Deutschland für einen Versicherten eines anderen Mitgliedstaates erbracht oder verschrieben wird.
(4) Angehörige der Gesundheitsberufe im Sinne dieses Gesetzes sind Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apotheker im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 20.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) oder eine andere Fachkraft, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausübt, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG vorbehalten sind, oder eine Person, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als Angehöriger der Gesundheitsberufe gilt.
(5) Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch die bei ihnen beschäftigten Personen gegenüber Patienten erbringen. In der Anlage zu diesem Gesetz sind die Berufe und Einrichtungen der Gesundheitsdienstleister abschließend aufgezählt. Abhängig Beschäftigte sind davon nicht umfasst. Gesundheitsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle medizinisch indizierten Leistungen. Sie beinhalten auch die Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(6) Patient im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch nimmt.
§ 3 Informationspflichten
(Stand: 27.01.2021)
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