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Änderungstext
Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Vom 13. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 27.06.2008 S. 330)
Der Sächsische Landtag hat am 28. Mai 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAG)
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Zweck
(1) Das Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Bewältigung aller eine Schwangerschaft mittelbar und unmittelbar betreffenden Fragen durch Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebotes an Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Gesetz regelt die Aufgaben der Beratungsstellen, die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 9 SchKG und die staatliche Förderung der Beratungsstellen nach § 4 SchKG.
§ 2 Aufgaben der Beratungsstellen
(1) Die Beratungsstellen nehmen folgende Aufgaben wahr:
(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Beratungsstellen, die ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten.
(3) Der in Absatz 1 Nr. 3 genannte jährliche Bericht ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem Staatsministerium für Soziales vorzulegen.
Abschnitt 2
Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 3 Anerkennungsverfahren
(1) Das Staatsministerium für Soziales ist für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zuständig.
(2) Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen werden auf schriftlichen Antrag des Trägers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 SchKG und § 4 erfüllen und dies dem Staatsministerium für Soziales nachweisen. Beizufügen ist eine schriftliche Erklärung der beratenden Personen, in der sie bestätigen, die Beratung nach den in den §§ 5 und 6 SchKG festgelegten Grundsätzen durchzuführen.
(3) Änderungen, welche die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 9 SchKG und § 4 betreffen, sind dem Staatsministerium für Soziales unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wird unbefristet erteilt.
(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(6) Erteilung und Widerruf der Anerkennung werden im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
(7) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung.
§ 4 Landesrechtliche Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
(1) Eine Beratungsstelle verfügt über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal gemäß § 9 Nr. 1 SchKG, wenn
im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen,
(Stand: 29.03.2021)
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