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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
- Sachsen -

Vom 7. August 2014
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 30.08.2014 S. 446)



Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten ( SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Zweiter Abschnitt
Hilfen für psychisch kranke Menschen, Zuständigkeiten und Psychiatrieberichterstattung".

b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 8a Zweck der Psychiatrieberichterstattung und Regelungsbereich

§ 8b Datenerhebung

§ 8c Vorbereitung zur Datenübermittlung

§ 8d Datenübermittlung

§ 8e Datenspeicherung

§ 8f Datenauswertung

§ 8g Nutzung der Daten

§ 8h Finanzierung".

c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort "Unterbringung" ein Komma und das Wort "Fachaufsicht" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 16 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 21 Anspruch auf Behandlung".

f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 22 Behandlung gegen den natürlichen Willen".

g) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 38 Rechtsstellung des Patienten im Maßregelvollzug".

h) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 38a Vollzug der Maßregeln, Fachaufsicht

§ 38b Einstweilig Untergebrachte".

i) Nach der Angabe zu § 39a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 39b Videoüberwachung".

2. § 1 Abs.1 Nr.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4. den Vollzug der Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214, 3219) geändert worden ist, und § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280, 2285) geändert worden ist, sowie den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, und der vorläufigen Unterbringung nach § 453c StPO. "4. den Vollzug
  1. der Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, und § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805, 1806) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
  2. der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410, 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Sicherungsunterbringung nach § 463 in Verbindung mit 453c StPO."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706,1718)" durch die Angabe "Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Soziales" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.

4. § 3

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