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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
- Sachsen -
Vom 7. August 2014
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 30.08.2014 S. 446)
Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten ( SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Abschnitt Hilfen für psychisch kranke Menschen, Zuständigkeiten und Psychiatrieberichterstattung". |
b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 8a Zweck der Psychiatrieberichterstattung und Regelungsbereich
§ 8b Datenerhebung
§ 8c Vorbereitung zur Datenübermittlung
§ 8d Datenübermittlung
§ 8e Datenspeicherung
§ 8f Datenauswertung
§ 8g Nutzung der Daten
§ 8h Finanzierung".
c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort "Unterbringung" ein Komma und das Wort "Fachaufsicht" eingefügt.
d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 (aufgehoben)". |
e) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 21 Anspruch auf Behandlung". |
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
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" § 22 Behandlung gegen den natürlichen Willen". |
g) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 38 Rechtsstellung des Patienten im Maßregelvollzug". |
h) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 38a Vollzug der Maßregeln, Fachaufsicht
§ 38b Einstweilig Untergebrachte".
i) Nach der Angabe zu § 39a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 39b Videoüberwachung".
2. § 1 Abs.1 Nr.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. den Vollzug der Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214, 3219) geändert worden ist, und § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280, 2285) geändert worden ist, sowie den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, und der vorläufigen Unterbringung nach § 453c StPO. | "4. den Vollzug
|
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706,1718)" durch die Angabe "Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Soziales" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.
(Stand: 27.01.2021)
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